Foto: Shutterstock/MichaelJayBerlin
Arzt und Familie sind kein Widerspruch und eine Teilzeitbeschäftigung in der Ärzte-Ausbildungsordnung geregelt: Die Untergrenze liegt bei 12 Stunden im Spital und bei 15 Stunden in einer Lehrpraxis. Während der Ausbildung darf maximal ein Sechstel eines Ausbildungsteils, z.b. wegen Krankheit, versäumt werden.
Lange wurde an der Ausarbeitung der Novelle gefeilt, die seit 1.Juni 2015 gilt: Die Ärzte-Ausbildungsordnung gilt für alle Ärzte, die neu in den Arztberuf einsteigen. Sie regelt die Struktur und Dauer der verschiedenen internistischen, chirurgischen und sonstigen Fächer und beginnt mit einer gemeinsamen neun Monate dauernden Basisausbildung.
Ziel der novellierten Ausbildungsordnung war es, den Ärzteberuf wieder attraktiver zu machen und die Ausbildungszeit zu verkürzen. Statt der Kombination des mindestens drei Jahre dauernden Turnus mit mehr oder weniger medizinisch sinnvollen Tätigkeiten und der anschließenden 5-6 Jahre dauernden Facharztausbildung, soll in der neuen Ausbildung der Abschluss eines Faches innerhalb von 6 Jahren möglich sein. Zudem können zukünftige Ärzte während der Ausbildung – nämlich nach 36 Monaten – ein Schwerpunkt wählen, wie beispielsweise Kardiologie im Bereich der Inneren Medizin bzw. Thoraxchirurgie im Bereich der Chirurgie. Auch die bisherige Ausbildung zum Allgemeinmediziner wurde umgestaltet und beinhaltet neben der Basisausbildung eine 27 Monate dauernde Anstellung im Krankenhaus und ein halbes Jahr in einer niedergelassenen Lehrpraxis.
Immer mehr Frauen entscheiden sich mittlerweile für das Medizinstudium. Der Anteil an im Spital angestellten Ärztinnen beträgt bereits mehr als die Hälfte. Die zunehmende Reglementierung der Arbeitszeit im Spital, das eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden vorsieht, hat die Kombination von Familie und erfolgreichem Arztberuf oft erst ermöglicht bzw. vereinfacht. Viele Ärztinnen wollen relativ bald nach der Geburt ihres Kindes wieder ihrem Beruf nachgehen. Hier muss vor allem in der ersten Zeit auf eine zeitliche Kombinierbarkeit der Kinderbetreuung mit der ärztlichen Tätigkeit der Eltern Wert gelegt werden.
Im §7 der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ist die „Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung“ geregelt. Naheliegenderweise „verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot“ sofern die Ausbildung in Teilzeit durchgeführt wird. Zudem sind „… zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren“, um zu verhindern, dass die gesamte Ausbildung nur aus Nachtdiensten besteht und der Tagesablauf nicht ausreichend kennen gelernt wird. Die Stunden, die Teilzeit gearbeitet wird, können jedoch nicht beliebig gewählt werden. Das Ärztegesetz (§ 11 Abs 9 ÄrzteG) sieht eine Untergrenze von 12 Stunden bei Arbeit im Spital und von 15 Stunden bei einer Anstellung in einer Lehrpraxis (§ 12a Abs 8 ÄrzteG) vor. Zu beachten ist, dass nicht zwei Teilzeit-Ausbildungen gleichzeitig absolviert werden dürfen.
Wichtig ist die sogenannte Sechstel-Regelung. Sie besagt, dass während der Ausbildung maximal ein Sechstel eines Ausbildungsteils wie Sonderfachgrund- bzw. Sonderfachschwerpunktausbildung durch Krankheit, Urlaub, etc. versäumt werden darf. Ein Beispiel: Wenn die Ausbildung statt 40 in 20 Stunden absolviert wird, verlängert sich nicht nur die Ausbildungsdauer auf das Doppelte, sondern auch dieses Sechstel, das Ärzte in Ausbildung fehlen dürfen, beispielsweise von vier auf acht Wochen.
Analog dazu verlängert sich bei einer Teilzeitausbildung der Durchrechnungszeitraum, in dem die verpflichtenden Nachtdienste abgeleistet werden müssen. Bei Vollzeitbeschäftigung sind das in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten mindestens drei fachspezifische Nacht-/Wochenend- und Feiertagsdienste. Bei diesen drei Monaten besteht auch ein nicht unerheblicher Unterschied zur „alten“ Ausbildungsordnung (ÄAO 2006): sie sieht keinen so kurzen Durchrechnungszeitraum vor. Das bedeutet: Bei kurzzeitigen (krankheitsbedingten) Ausfällen bzw. Ausbildungszeiten ohne absolvierte Nachtdienste, beispielsweise während der ersten Monate einer Schwangerschaft, ist eine Anrechenbarkeit zur Ausbildung oft nicht gegeben.
Es sind zwar im Bundesgesetz (§7 ÄAO 2015) spezifische Regelungen zur Teilzeitausbildung enthalten, jedoch findet sich hier keine Zeile bezüglich etwaigem Rechtsanspruch. Inwiefern eine Teilzeitausbildung also möglich ist, hängt vom Vorgesetzten bzw. der Personalabteilung ab, die einen entsprechenden Dienstvertrag mit Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung genehmigen muss. Bei öffentlichen Arbeitgebern gibt es meist im jeweiligen Landesgesetz bzw. einer gleichzusetzenden Verordnung spezifische Regelungen. Im Niederösterreichischen Landes-Bedienstetengesetz wird beispielsweise im §25 „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Teilzeitbeschäftigung)“ spezifisch auf Eltern von minderjährigen Kindern eingegangen. Hier kann die Wochendienstzeit „auf Antrag der Bediensteten […] bis auf die Hälfte der Normalleistung […] herabgesetzt werden […] wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.“ Ähnliches steht im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Universitäten. Sofern „kein dienstliches Interesse der Teilzeitbeschäftigung entgegensteht“ ist diese zu gewähren. Mit Berücksichtigung des Bundesgesetzes, etwaiger Landesgesetze oder Kollektivverträge scheint also eine Teilzeitbeschäftigung möglich zu sein.
Es besteht jedoch oft ein Unterschied zwischen (gesetzlichen) Vorgaben – insbesondere, wenn Sätze wie „Sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen“ – und der gelebten Wirklichkeit. Wie sehr ist es also in der Praxis tatsächlich möglich, die Arztausbildung in Teilzeit zu absolvieren? Wir können uns leider nicht auf repräsentative Umfragen oder strukturierte qualitative Interviews stützen, um diese Frage zu beantworten. Die Erfahrungen des Autors, der selbst angestellter Arzt bei einem öffentlichen Dienstgeber ist, und ihm bekannte Ärzte können aber einen gewissen Einblick in die Thematik geben – erheben aber selbstverständlicherweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Einblicke stützen sich sowohl auf Informationen von mehreren Abteilungen an einer österreichischen Universitätsklinik, als auch auf Informationen von Kliniken, die zu einer großen österreichischen Landesholding gehören. Die Erfahrungen, beim Vorgesetzten um Teilzeitbeschäftigung insbesondere nach einer Kinderkarenz anzusuchen, sind unseres Wissens nach sehr positiv verlaufen. Es stand den Betroffenen frei, das Ausmaß der Stundenreduktion selbst festzulegen. Der Großteil hat sich für eine Reduktion auf 50% entschieden. Einige haben nach einer gewissen Zeit diese Stundenreduktion (teilweise) zurückgenommen und auf 30 bzw. später auf die Normanzahl von 40 Wochenstunden aufgestockt. Auch die Art der Reduktion – entweder Verkürzung der Tagesarbeitszeit oder Reduktion der anwesenden Tage pro Woche – wurde vom Dienstgeber gewährt, sofern sie mit der entsprechenden klinischen Arbeit vereinbar war.
Als Conclusio bleibt: Die entsprechenden Gesetze bzw. Verordnungen für eine Teilzeitarbeit vor allem bei öffentlichen Dienstgebern sind vorhanden und auch die Bereitschaft, diese Umzusetzen, ist offenbar gegeben. Trotzdem liegt es natürlich auf der Hand, dass eine etwaige Reduktion der Dienstzeit – insbesondere, wenn die Art und Weise der Stundenreduktion mitbestimmt werden soll – den Dienstgeber bzw. die Abteilungsleitung vor eine logistische Herausforderung stellt. Daher ist es immer empfehlenswert, eine etwaige Teilzeitarbeit möglichst weit im Vorhinein persönlich mit dem dafür zuständigen Vorgesetzten zu besprechen. Erfahrungsgemäß führt eine solche Vorgehensweise schlussendlich für alle Beteiligten zu einem noch erfreulicheren Ergebnis. (Richard Brunner, 3.4.2018)