Dr. Peter Niedermoser: Die dritte Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildung war gut getaktet mit den Änderungen in der ärztlichen Fortbildungslandschaft, die mit der COVID-19-Situation einhergingen. Die zunehmende Verschiebung von Präsenzfortbildungen in das digitale Segment bot sich an, auch die rechtlichen Vorgaben an diese neue Entwicklung anzupassen. Daher bezogen sich die wesentlichen Neuerungen beispielsweise darauf, wie Webinare auszugestalten sind, damit sie DFP-konform stattfinden. So wurde beispielsweise in der Verordnung verankert, dass bei der DFP-Approbation verpflichtend anzugeben ist, wie die Authentifizierung und Dokumentation der Online-Präsenzzeit der Teilnehmer sowie die Interaktion zwischen Teilnehmern und Vortragenden erfolgen.
Am Anfang steht zunächst eine klare Idee von einem ärztlichen Fortbildungsanbieter zu einem bestimmten Fortbildungsthema. Dabei gibt es einige wichtige Fragen, die es gut vorzubereiten gilt: Welche Zielgruppe soll erreicht und welche Lehrziele sollen verfolgt werden? Welche Fortbildungsinhalte sind unter dem Fortbildungsthema beheimatet und wer bringt diese vor? Mit welchem Format kann das Fortbildungskonzept am besten umgesetzt werden? Theoretische Inhalte lassen sich im Präsenz- und/oder Digitalformat gut umsetzen, für praktische Inhalte ist das reine Präsenzformat zumeist die geeignetere Umsetzungsart.
Mit einem starken und DFP-konform aufgesetzten Konzept lassen sich dann bei Bedarf Partner, Sponsoren etc. finden, die die Fortbildungen in einem DFP-konformen Rahmen gemeinsam umsetzen. Information, gute Vorbereitung und ein Leitkonzept sind daher die wichtigsten Bausteine und bewahren vor unangenehmen Überraschungen – nicht nur die Projektpartner, sondern auch die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte.
Die Qualitätssicherung findet auf mehreren Ebenen statt. Zum einen erfolgt die Qualitätssicherung im Zuge der DFP-Approbation in der digitalen Fortbildungsdatenbank, welche die Begutachtung einer Fortbildung zur Anrechenbarkeit im Rahmen des DFP darstellt. Die Einreichung erfolgt durch den ärztlichen Fortbildungsanbieter. Im Zuge dieses Vorgangs prüft bei überregionalen Fortbildungen der fachlich zuständige DFP-Approbator bzw. bei regionalen Fortbildungen das Fortbildungsreferat der zuständigen Landeärztekammer, ob die in der Verordnung über ärztliche Fortbildung geregelten DFP-Vorgaben eingehalten wurden. Kann dies positiv beurteilt werden, erfolgen die DFP-Approbation und die Publikation im DFP-Kalender.
Wurden die DFP-Vorgaben nicht eingehalten, so lehnt die Begutachtungsinstanz ab – mit einer Begründung mit Verweis auf den Mangel. Darüber hinaus gibt es bei akkreditierten Anbietern stichprobenartige Kontrollen, die einmal jährlich im Rahmen einer Selbstevaluierung mit einer derzeitigen Stichprobengröße von 8% dieser Anbieter durchgeführt werden. Die Evaluierung findet bei anderen Fortbildungen auch dann statt, wenn uns Auffälligkeiten zu einzelnen Aktivitäten oder Anbietern gemeldet werden.
Einreichfristen sind europaweit und international ein längst etablierter Standard bei der Approbation von ärztlichen Fortbildungen – so auch in Österreich: Seit 1.1.2021 ist bei der Einreichung zur DFP-Approbation eine Frist von spätestens 7 Tagen vor Stattfinden der Fortbildung zu beachten. Wird der Antrag nach dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf eine Begutachtung und Entscheidung über den Approbationsantrag. Der zuständige DFP-Approbator kann aufgrund der Nichteinhaltung der Einreichfrist vom Recht der Ablehnung Gebrauch machen. Diese Frist ist aus meiner Sicht notwendig, um den DFP-Approbatoren ausreichend Zeit einzuräumen, die zahlreichen Anträge genau zu bewerten.
Bei der Publikation der Fortbildung herrscht Formfreiheit – es sind mindestens anzuführen: Titel, Datum und Dauer der Fortbildung, der ärztliche Fortbildungsanbieter und der ärztliche Leiter der Fortbildung, die Autoren/Vortragenden, der Ablauf mit Vortragsthemen inkl. detaillierter Zeitangaben (mit Angabe von Pausen), etwaige Sponsoren, DFP-Approbation und Hinweis auf die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte. Bei einer E-Learning-Fortbildung ist zusätzlich das Lecture Board anzugeben.
Diese Vorgaben sind auch für die Bewerbung von DFP-Fortbildungen zu beachten; insbesondere ist klar darzustellen, wer ärztlicher Fortbildungsanbieter und ärztlicher Leiter ist. Sponsoren sind in einem eigenen, vom wissenschaftlichen Programm abgesetzten Bereich auszuweisen.
Eine Kooperation von ärztlichen Fortbildungsanbietern mit an der Fortbildung interessierten Organisationen, Einrichtungen und Dritten (Sponsoren), welche einen Beitrag zur Entwicklung der medizinisch-wissenschaftlichen Fortbildung leisten, ist grundsätzlich möglich.
Wichtig sind folgende Aspekte:
Die Verordnung über ärztliche Fortbildung gibt keine Vorgaben zu bestimmten Fragentypen bzw. schließt keine aus (offene Fragen, Lückentext-Fragen etc.). Multiple-Choice-Fragen sind erfahrungsgemäß die am häufigsten verwendeten Fragentypen in E-Learning-Fortbildungen. Dazu kommt, dass die Antworten zu Multiple-Choice-Fragen mit den meisten technischen Systemen gut ausgewertet werden können.
Geregelt ist jedoch, dass DFP-Punkte für E-Learning-Fortbildungen ausschließlich für die richtige Beantwortung von mindestens zwei Drittel dieser Fragen angerechnet werden. Eine Frage gilt als korrekt beantwortet, wenn alle richtigen Antwortoptionen ausgewählt und die falschen Antwortoptionen nicht ausgewählt wurden.
Vielen Dank für das Gespräch!
Eine Zusammenfassung der Neuerungen der dritten Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildung finden Sie unter: https://www.arztakademie.at/dfpnovelle