Anschaffung von E-Mobilen attraktiv wie selten zuvor

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Die Statistik spricht eine klare Sprache.
In den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 wurden in Österreich 102 179 Pkw neu zugelassen. Nahezu die Hälfte – exakt waren es 45,9 % – der neu zugelassenen Pkw waren solche mit einem alternativen Antrieb, sprich Plug-in-Hybridfahrzeuge oder E-Autos. Der Anteil reiner Elektro-Autos lag bei fast 20 %, vor vier Jahren waren es gerade mal 2,8 %.
Dafür, dass Elektro-Autos immer attraktiver werden, sorgen Förderungen, aber vor allem die steuerlichen Rahmenbedingungen, die den Kauf von E-Mobilen für Unternehmer:innen extrem attraktiv gemacht haben. Das zeigt auch die Statistik: Mehr als drei Viertel der neu zugelassenen E-Pkw wurden von Firmen oder Gebietskörperschaften angeschafft, der Rest von Privatpersonen.

Die Förderungen – insgesamt stellt der Bund heuer wieder 95 Millionen Euro zur Verfügung – sind aus Sicht von Unternehmer:innen – im Unterschied zu Privatpersonen – lediglich ein nettes „Zusatzzuckerl“. Weit interessanter sind die steuerlichen Anreize beim Kauf eines E-Autos. Elektrofahrzeuge sind sowohl von der NoVA als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Wie sehr die NoVA ins Geld gehen kann, zeigen zwei Beispiele aus dem NoVA-Rechner (finanz.at). Bei einem Audi A6 mit einem Nettopreis von 58.500 € beträgt die NoVA 6.670 €, bei einem SEAT Alhambra (Nettopreis 36.790) liegt sie bei 4.432,70 €.

Dazu kommt, dass ein E-Pkw – im Unterschied zu einem mit Benzin bzw. Diesel-betriebenen PKW – vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann. Wird das E-Kfz zu mehr als 10 %, aber weniger als 100 % betrieblich genutzt, so kann das Auto dem Unternehmen zugeordnet werden und der anteilige Vorsteuerabzug für den betrieblichen Bereich geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings die Luxustangente von brutto 40.000 € (Vorsteuer: 6.667 €).
Bei Anschaffungskosten von mehr als 80.000 kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Zudem besteht bei E-Fahrzeugen die Wahlmöglichkeit zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung von 30 %. Sprich: Im ersten Jahr der Anschaffung können bereits 30 % des Kaufpreises steuermindernd abgeschrieben werden.

Investitionsfreibetrag

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Investitionsfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Dieser ist zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Investitionsfreibetrag kann für „Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren“ – wie es so schön im Fachchinesisch heißt – in Anspruch genommen werden.
Solche Wirtschaftsgüter wären etwa eine neue Apothekeneinrichtung oder anderes. Normalerweise liegt der Investitionsfreibetrag bei 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich der Ökologisierung zugeordnet sind, liegt er bei 15 %. Zu diesen Gütern zählen laut Verordnung des BMF u. a. emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor und E-Ladestationen.

Kurz zusammengefasst: Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sorgen dafür, dass die Anschaffung von Elektro-Autos für Unternehmer:innen, also auch für Apotheker:innen, deutlich attraktiver ist als der Neukauf eines Autos mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor.