Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter:innen sind ein beliebtes Mittel, um die Steuerlast für Unternehmen zu reduzieren. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sie dazu beitragen, die Loyalität der Belegschaft zu heben.
Bei den deutschen Autobauern zählen Mitarbeiterprämien teilweise seit Jahrzehnten zum Standard-Repertoire, um die Produktivität, aber auch die Motivation zu heben. Mercedes etwa schüttet seit 1997 eine Gewinnbeteiligung an seine Mitarbeiter:innen aus. Im Jahr 2024 erhielten die rund 91.000 Beschäftigten von Mercedes-Benz eine Prämie von bis zu 7.300 Euro.
Auch in Österreich gibt es einige Möglichkeiten, Boni, Prämien und mehr den Mitarbeiter:innen zu Gute kommen zu lassen. Im Folgenden eine Übersicht der möglichen Maßnahmen, die dazu beitragen können, auch die eigene Steuerlast zu reduzieren, weil sie als Betriebsausgaben gewertet werden.
- Mitarbeitergewinnbeteiligung: Seit 2022 besteht für Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, die eigenen Mitarbeiter:innen steuerfrei am Unternehmensgewinn zu beteiligen. Dabei kann die Gewinnbeteiligung leistungsbezogen formuliert werden, dies muss aber sachlich nachvollziehbar sein. Zu beachten ist zudem, dass sich eine solche Gewinnbeteiligung laut Interpretation des Finanzministeriums immer auf das Ergebnis des vorangehenden Jahres beziehen muss und außerdem das erzielte EBIT nicht übersteigen darf. Sprich, wer heuer noch eine Gewinnbeteiligung ausschütten will, muss als Basis das Unternehmensergebnis des vorangegangenen Jahres heranziehen. Für die Arbeitgeber:innen ergibt sich der Vorteil, dass die Ausschüttung steuerwirksam das Ergebnis beeinflusst. Für Mitarbeiter:innen ist die Gewinnbeteiligung bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuerfrei. Achtung: Die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung ist zwar von der Steuer befreit, nicht aber von der Sozialversicherung und den sonstigen Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Für den Fall, dass Sie sich eine Gewinnbeteiligung überlegen, sollten Sie im Vorfeld auf alle Fälle Ihre:n Steuerberater:in kontaktieren.
- Kinderbetreuungszuschüsse: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den eigenen Arbeitnehmer:innen Zuschüsse zur Kinderbetreuung zu gewähren. Diese wurden zuletzt deutlich angehoben. Bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Kalenderjahr (2023 waren es noch 1.000 Euro) ist dieser Zuschuss lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Die Arbeitnehmer:innen müssen gegenüber ihren Arbeitgeber:innen allerdings eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35). Die Altersgrenze für diese steuerfreien Kinderbetreuungszuschüsse wurde 2024 von 10 auf 14 Jahre angehoben. Voraussetzung ist auch, dass die Arbeitnehmer:innen für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen haben.
- Gesundheitsfürsorge und Prävention: Eine betriebliche Gesundheitsförderung, die präventive Maßnahmen wie Fitnesskurse oder Massagen umfasst, ist von der Steuer befreit. Arbeitgeber:innen können diese Kosten vollständig von der Steuer absetzen, solange die Angebote auf einen gesünderen Lebensstil abzielen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Doch Vorsicht: Direkte Barleistungen sind steuerlich nicht begünstigt. Vergünstigte Abonnements für Fitnessstudios oder langfristige Mietverträge für Sportplätze hingegen schon. Diese können Sie Ihren Mitarbeiter:innen steuerfrei zur Verfügung stellen.
- Zukunftssicherung: Ebenfalls steuerfrei sind Leistungen für die Zukunftssicherung, welche die Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen zukommen lassen. Dazu zählen unter anderem Zuwendungen für:
– Er- und Ablebensversicherung
– Krankenversicherung
– Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge
Diese steuerfreien Zuwendungen können an alle Arbeitnehmer:innen oder auch an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen gehen. Dies kann auch durch Umwandlung von Bezügen in derartige Vorsorgeleistungen erfolgen. Der Freibetrag steht pro Arbeitgeber:in zu, kann also auch zwei- oder mehrfach pro Jahr genutzt werden. Für Arbeitnehmer:innen sind diese Zuschüsse bis zu einem Betrag von 300 Euro jährlich steuerfrei.
- Freiwillige soziale Zuwendungen: Ein – nach dem Jahrhunderthochwasser, das heuer weite Teile von Niederösterreich in Mitleidenschaft gezogen hat – besonders aktuelles Thema sind freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Diese sind bei den Empfänger:innen steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen der Arbeitgeber:innen an ihre Arbeitnehmer:innen im Katastrophenfall (z.B. zinsenloses oder verbilligtes Arbeitgeberdarlehen an den/die Arbeitnehmer:in), aber auch für Zuwendungen an sonstige Privatpersonen oder Unternehmer:innen. Wennder/die Spendenempfänger:in Arbeitnehmer:in der Spender:innen ist, fallen auch keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an. Doch Achtung: Nur Zuwendungen, die darauf ausgerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen, sind steuerfrei. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Milderung mittelbarer Katastrophenfolgen (z.B. Verdienstentgang als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt.
- Sonstige Zuwendungen
– Mitarbeiterrabatte: Bis zu einem Ausmaß von maximal 20 % sind Mitarbeiterrabatte steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Wenn der Rabatt im Einzelfall die Grenze von 20% übersteigt, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro zu.
– Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und Geschenke: Steuerfrei ist auch der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen). Dies gilt bis zu einem Betrag von 365 Euro jährlich. Sachzuwendungen beispielsweise für Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons etc. sind bis zu einem Betrag von 186 Euro jährlich ebenfalls steuerfrei möglich.
– Fahrtkostenzuschüsse, die von Dienstgeber:innen gewährt werden, sind ebenfalls steuerfrei. So können die Arbeitgeber:innen etwa beim Öffi-Ticket die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer:innen steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (Bsp.: Wohnort Wien, Arbeitsort Krems, begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist).
– Weitere steuerliche Begünstigungen gibt es u.a. für Bildungsschecks, Essensgutscheine, aber auch bei der Beteiligung an Umzugskosten.
Da die Regelungen, vor allem die Grenzen, bis zu denen die Steuerfreiheit gilt, im Einzelnen mitunter kompliziert sein können, zahlt es sich auf alle Fälle aus ,Ihre:n Steuerberater:in hinzuzuziehen.