Sie haben vielleicht schon einmal darüber nachgedacht, eine Zweitordination zu eröffnen. Jedem Arzt steht grundsätzlich die Eröffnung einer Zweitordination offen. Eine Drittordination bzw. jede weitere Ordination ist nicht zulässig. Bevor über die Besteuerung Überlegungen angestellt werden können, müssen Kassenärzte beachten, dass sie im Rahmen des Gesamtvertrages Leistungen, die als Krankenbehandlung zu klassifizieren sind, nur mit vorheriger Zustimmung von Ärztekammer und Gebietskrankenkasse durchführen dürfen. Bei Erteilung der Zustimmung ist auch in der Zweitordination eine Behandlung auf Krankenschein möglich.
Erfolgt die Bewilligung durch die Ärztekammer und die Gebietskrankenkasse nicht, so darf der Arzt nur wie folgt tätig werden:
Wird für die Zweitordination ein ausschließlich dafür geplantes Gebäude errichtet bzw. werden Räumlichkeiten gemietet, gibt es keine Probleme bei der Absetzung sämtlicher mit der Zweitordination anfallenden Kosten. Auch die Miete einer Ordination, die sich im selben Haus, in der sich auch die Privatwohnung des Arztes befindet, ist nicht schädlich.
Das Hauptproblem bei Zweitordinationen besteht jedoch häufig darin, dass diese in privaten Immobilien des Arztes untergebracht sind. Der Fiskus stellt dann sofort die Frage, ob eine gemischte private und berufliche Nutzung vorliegt. Befinden sich die Räumlichkeiten in einem Privathaus des Arztes, so muss die Ordination eindeutig von den privat genutzten Räumlichkeiten abgegrenzt sein und auch darauf schließen lassen, dass eine Privatnutzung nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten so ausgestattet sind, dass eine medizinische Tätigkeit ausgeübt werden kann. Sowohl die Einrichtung als auch die medizinischen Hilfsmittel (Geräte, Hilfsmaterial etc.) müssen vorhanden sein.
Es dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die auch eine, wenn auch nur geringe, Privatnutzung vermuten lassen. Diese Sichtweise bezüglich der ausschließlichen betrieblichen Nutzung wird vermehrt in der Rechtsprechung vertreten. Eine private Mitnutzung wird vermutet, wenn ein Warteraum mit einer Sitzlandschaft ausgestattet ist oder sich im Wartezimmer ein Fernseher befindet, der als Zweitfernseher benutzt werden könnte. Auch die Aufbewahrung von privaten Gegenständen in Schränken oder private Bücher im Regal mit Fachliteratur sollten vermieden werden.
Zusätzlich zu den Merkmalen einer Ordination ist weiters nachzuweisen, dass in der Zweitordination Leistungen erbracht werden. Auf den Rechnungen muss die Adresse der Zweitordination ausgewiesen sein. Bei jeder Betriebsprüfung erfolgt die Besichtigung der Ordinationsräumlichkeiten. In der Judikatur wurde bei einem Fall des Aberkennens einer Zweitordination ausschließlich auf den Zustand der ersten Besichtigung Bezug genommen. Können obige Nachweise nicht erbracht werden, werden die Ausgaben der Zweitordination (wie etwa Finanzierungskosten oder Abschreibungen) steuerlich nicht anerkannt.
Ein in der Literatur und Judikatur umfassend behandeltes Thema ist das des Arbeitszimmers. Ein Arbeitszimmer wird steuerlich dann anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Berufssphäre des Arztes zuzuordnen sind. Dazu zählen auch Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen. Dies ist bei einem Zahnarzt gegeben. Ein Facharzt für Psychiatrie wird diese Kriterien kaum erfüllen, da sich seine Therapieräume nicht wesentlich von privaten Räumen unterscheiden werden.
Ist die eindeutige Abgrenzung nicht möglich, so können auch die Einrichtungsgegenstände (Stühle, Tische, Lampen, Bilder etc.), auch wenn sie ausschließlich beruflich genutzt werden, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Typische Arbeitsmittel, wie etwa Computer bleiben auch dann abzugsfähig, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.