Das Justizministerium nimmt eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Anlass, die Gebühr für diverse Grundbucheintragungen anzuheben. Die derzeit geltenden Regelungen sind bis 31.12.2012 anwendbar. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass für sämtliche Formen des Liegenschaftserwerbes der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Dies führt vor allem bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbe oder Umgründungen) zu einer wesentlichen Verteuerung der Transaktion. Der bisher angewendete dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühren wird nicht mehr akzeptiert, da die Einheitswerte seit Jahrzehnten nicht mehr erhöht wurden.
Derzeit wird die Grunderwerbsteuer (unter Ehegatten und Kindern zwei Prozent, sonst 3,5%) und die Grundbucheintragungsgebühr (1,1% bei unentgeltlichen Übertragungen vom dreifachen Einheitswert bemessen. Bei entgeltlichen Übertragungen stellt bereits jetzt der Verkehrswert (tatsächliche Wert) die Bemessungsgrundlage dar.
Der Begutachtungsentwurf weist als Bemessungsgrundlage für die erwähnten Grundbuchgebühren den Verkehrswert aus. Da bei einer unentgeltlichen Übertragung keine Gegenleistung gegeben ist, ist geplant, dass der Wert der Liegenschaft vom zukünftigen Besitzer durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ist. Sofern die Liegenschaft nicht erst vor wenigen Jahren erworben wurde, wird man somit ein Schätzgutachten nicht umgehen können, da die Gerichte nur plausible Unterlagen akzeptieren werden. Im Begutachtungsentwurf ist derzeit nur von der Grundbucheintragungsgebühr die Rede, aber auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird vom Verfassungsgerichtshof derzeit geprüft, und es ist mit einer einheitlichen Sichtweise für diese beiden Abgaben zu rechnen.
Die Übergangsvorschriften des Begutachtungsentwurfes sehen vor, dass das derzeit geltende Recht in folgenden Fällen noch anzuwenden ist:
• Unentgeltliche Übertragung bis 31.10.2012
• Unentgeltliche Übertragung nach dem 31.10.2012 und Eintragung ins Grundbuch bis spätestens 31.12.2012 bzw. Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (15. des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats)
Sofern die unentgeltliche Übertragung nach dem 31.10.2012 stattfindet und die Eintragung ins Grundbuch bis 31.12.2012 nicht mehr durchgeführt wird, wird bereits das geplante Recht mit der umfassenden Gebührenerhöhung anzuwenden sein.
Geplante Begünstigungen soll es nur bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der Verwandtschaft und bei Übergang sämtlicher Anteile einer Gesellschaft sowie bei Liegenschaften zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten (Voraussetzung: die Angehörigen haben bisher im gleichen Haushalt gelebt), geben.
Sollten Sie derzeit eine Schenkung planen, ist es ratsam, diese noch im Laufe des Oktobers durchzuführen und somit zu beschleunigen. Obwohl es noch zu Änderungen im Begutachtungsentwurf kommen wird, ist mit einer Verteuerung von zukünftigen Transaktionen jedenfalls zu rechnen. Ohne Selbstberechnung der Gebühren besteht kaum eine Chance, das geltende Recht noch anwenden zu können.