Neben den unten dargestellten strengen standesrechtlichen Vorgaben müssen bei der Errichtung einer Website die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Diese finden sich im E-Commerce-Gesetz sowie im Mediengesetz und werden im nächsten Beitrag näher dargestellt.
Das ÄrzteG legt fest, dass sich Ärzte jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten haben. Dazu wurde von der ÖÄK ergänzend die verbindliche Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verfasst, in der sich nähere Definitionen dazu finden.
Eine medizinische Information ist beispielsweise. unsachlich, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unsachlichkeit liegt nach dem OGH auch dann vor, wenn nicht notwendige ergänzende Informationen erteilt werden: eine ärztliche Dienstleistung darf daher nicht damit beworben werden, dass die Ordination „mit fantastischem Blick auf den Stephansdom“ ausgestattet ist. Eine Information ist daher auch dann unsachlich, wenn „sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht“.
Eine „das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information“ liegt u.a. beiSelbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung vor. Beispiele dafür sind nach bisheriger Rechtsprechung die Bewerbung einer Ordination mit „qualifiziertes Team für die Gesundheit“ oder eines Arztes mit „der in seiner Funktion als Oberarzt unter dem legendären Primar Dr. … maßgeblich an der Entwicklung einer Top-Abteilung beteiligt war“.
Ein weiteres Beispiel für eine der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ zuwiderlaufende Selbstanpreisung der eigenen Person bzw. der Leistung des Arztes durch aufdringliche und marktschreierische Darstellung wurde auch in dem Inserat „Schöne Beine ohne Cellulite!“ gesehen. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass allein schon die Veröffentlichung eines Lichtbildes, welches den Arzt bei der Behandlung eines Patienten darstellt, durch die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ untersagt wird. Ebenso hat der Disziplinarsenat ausgesprochen, dass reklamehafte Darstellung der ärztlichen Tätigkeit unzulässig ist und diese Art der Bewerbung daher als aufdringlich und marktschreierisch gewertet worden ist. Diese Entscheidung ist m.E. jedoch zu weitgehend, da es Ärzten auf ihren Websites jedenfalls gestattet sein muss, die Ordination auch durch Fotos oder Videos zu präsentieren. Wesentlich dabei ist jedoch, dass diese Darstellung möglichst zurückhaltend und keinesfalls marktschreierisch oder zu selbstanpreisend oder verharmlosend erfolgt.
Eine immer wieder gestellte Frage ist auch, ob im Rahmen von Werbungen die Darstellung von Patientenfotos zulässig ist. Mit Ausnahme von der Bewerbung von ästhetischen Eingriffen (für diese gelten nach dem ÄsthOpG weiterführende Beschränkungen der zulässigen Bewerbung) ist dies zulässig, solange die Patienten in die Veröffentlichung eingewilligt haben und diese rein zu Informationszwecken in sachlicher und nicht marktschreierischer Art dargestellt werden.