Aktuelle Tipps

Neue Vorschriften für die Ausgestaltung von schriftlichen Dienstverträgen brachte eine Gesetzesnovelle, die mit Ende März in Kraft getreten ist.
Die Gesetzesnovelle zum sogenannten Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, kurz „AVRAG“, beruht auf einer EU-Richtlinie, die für mehr Transparenz sorgen soll.

Neuerungen bei schriftlichen Dienstverträgen

Alle neuen Dienstverträge, die ab dem 28. März 2024 geschlossen werden, müssen die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen. „Altverträge“ (d. h. noch vor dem 28. März 2024 geschlossene Dienstverträge) müssen nicht geändert werden.

Unter anderem müssen die Dienstverträge nunmehr auch folgende Angaben enthalten:

  • das bei Kündigungen einzuhaltende Kündigungsverfahren (z. B. Form der Kündigung: schriftlich, mündlich etc.)
  • Sitz des Unternehmens
  • Eine kurze Beschreibung der Arbeitsleistung, die erbracht werden muss (detaillierter als die bloße Funktionsbezeichnung)
  • Art der Entgeltauszahlung (z. B. Banküberweisung)
  • Hinweis zur Vergütung von Überstunden
  • gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers sowie ein Hinweis auf einen allfälligen Anspruch auf Fortbildung

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ausgeweitet

Ab dem heurigen Jahr wird die Absetzbarkeit von Spenden auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke ausgeweitet. Dadurch können nun deutlich mehr Organisationen von der Spendenbegünstigung profitieren; insbesondere Organisationen aus den Bereichen Bildung, Sport, Kunst und Kultur kommen neu hinzu.

Die Neuregelung der Spendenabsetzbarkeit gilt auch für Bildungsvereine, was explizit auch öffentliche Kindergärten und Schulen einschließt. Spenden an diese Institutionen können nunmehr ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Sportvereine, die bisher ausgenommen waren, können ebenfalls um eine Spendenbegünstigung ansuchen. Kunst- und Kulturvereine, die bereits für allgemein zugängliche Darbietungen begünstigt waren, müssen nun keine komplizierten Fördernachweise mehr vorlegen, heißt es von Seiten des Finanzministeriums.

Gut zu wissen: Vereine und Organisationen, die einen Antrag auf Spendenbegünstigung bis zum 30. Juni stellen und alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten bis zum 31. 10. 2024 vom Finanzamt einen Bescheid für die Spendenbegünstigung. Die Spendenbegünstigung gilt rückwirkend für alle Zuwendungen dieser Vereine ab 1. Jänner 2024. Es sind somit alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Erstellung des Bescheids geleistet wurden.

Keine Umsatzsteuer bei Photovoltaikmodulen

Seit dem 1. Jänner 2024 fällt für Lieferungen, sogenannte innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen keine Umsatzsteuer mehr an. Das gilt sowohl für den Kauf von Photovoltaikmodulen im Inland (z. B. bei stationären Einzelhändler:innen oder im Onlinehandel) als auch für den Erwerb in der EU sowie aus Drittländern (z. B. Einfuhren). Voraussetzung: Die Anlage hat eine Engpassleistung von nicht mehr als 35 kW und wird auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben. Außerdem darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. 12. 2023 kein Antrag auf einen Investitionskostenzuschuss gestellt worden sein.

Begünstigt sind alle Nutzungstypen von Photovoltaikanlagen. Zu beachten gilt es allerdings, dass der Nullsteuersatz nur für Photovoltaikmodule gilt, also Module zur Erzeugung elektrischer Energie. Sogenannte Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen, sind nicht vom Nullsteuersatz erfasst. Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen, die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendig sind, werden ebenfalls begünstigt. Dazu zählen laut Information des Finanzministeriums „Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung auch in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen)“. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Lieferant:innen die Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefern und montieren. Das gilt auch, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen Komponenten für die Verwendung der Anlage (z. B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen etc.) mitgeliefert werden.

Achtung: Die steuerliche Begünstigung (Nullsteuersatz) ist zeitlich befristet und gilt vom 1. Jänner 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025. Dabei ist Folgendes zu beachten: Werden Photovoltaikmodule nur gekauft, so gilt der Zeitpunkt, ab dem die Käufer:innen die Module besitzen. Werden die Photovoltaikmodule auch von den Verkäufer:innen installiert, so ist für die Umsatzsteuerpflicht jener Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Anlage vollständig installiert ist. Der Kaufzeitpunkt und die Rechnungslegung sind ohne Bedeutung. Das könnte in der Praxis noch zu Problemen führen, wenn z. B. Anlagen nicht rechtzeitig installiert werden (weitere Informationen siehe Steuerliche Informationen für Photovoltaik).

E-Fahrzeuge: was es zu beachten gilt

Die Tatsache, dass sich Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge bei Unternehmen zunehmender Beliebtheit erfreuen, beruht unter anderem auf den attraktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen. Bei der Nutzung von E-Fahrzeugen gibt es allerdings einige grundlegende Aspekte, die man unbedingt beachten sollte:

  • Ob Elektroauto, Elektroroller oder Elektrobike – wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeiter:innen ein E-Fahrzeug zur Verfügung stellt und diese das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen, muss in der Personalverrechnung kein Sachbezug angesetzt werden. Das gilt allerdings nur für reine Elektrofahrzeuge und nicht für Hybridfahrzeuge. Außerdem ist zu beachten, dass Mitarbeiter:innen, die ein Elektroauto ihres Arbeitgebers für die Fahrt zum Arbeitsplatz nutzen, keine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen dürfen.
  • Wenn Mitarbeiter:innen das eigene oder ein E-Fahrzeug des/der Arbeitgeber:in am Arbeitsplatz unentgeltlich aufladen können, ist ebenfalls kein Sachbezugswert anzusetzen.
  • Ersetzt der/die Dienstgeber:in seinen/ihren Mitarbeiter:innen die Kosten für das Laden an öffentlichen Ladestationen, so ist dies ebenfalls abgabenfrei. Der Ersatz muss allerdings am Lohnkonto extra ausgewiesen werden.
  • Gleiches gilt auch, wenn der/die Arbeit­geber:in die Kosten für das Aufladen des firmeneigenen Elektrofahrzeuges am Wohnort der Arbeitnehmer:innen übernimmt. Hier muss außerdem die jeweilige Lademenge in kWh angegeben werden. Die Ladekosten können auf Basis des von der E-Control für das 1. Halbjahr festgelegten durchschnittlichen Stromgesamtpreises abgabenfrei ersetzt werden.