Wir sind in der öffentlichen Apotheke tagtäglich mit Rezepten der unterschiedlichsten Art konfrontiert. So gibt es u. a. bundeseinheitliche Kassen-, Wahlarzt-, Privat-, Suchtgift- und Funkdienstrezepte sowie natürlich das neue E-Rezept. Wie die Abgabe von Arzneimitteln durch österreichische Apotheken zu erfolgen hat, ist in der Apothekenbetriebsordnung nachzulesen (Teil 1, Öffentliche Apotheken § 11–18). Darin heißt es u. a., dass Arzneimittel nur in der Offizin abgegeben werden dürfen (§ 11), dass bei der Abgabe die Bestimmungen des Rezeptpflicht- und Suchtmittelgesetzes etc. einzuhalten sind (§ 13) und dass auf der Verschreibung die Bezeichnung der Apotheke, das Datum der Abgabe und die Paraphe des Expedierenden zu vermerken sind (§ 14).
Sobald Zweifel an der Echtheit des Rezepts aufkommen oder Missbrauchsverdacht besteht, muss die Abgabe verweigert werden. Dies gilt natürlich auch (bis zur Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt), wenn es Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich des verschriebenen Präparates geben sollte. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen kurze Gesprächsnotizen zu machen (Datum, Uhrzeit, Name des Arztes und Lösung), um etwaigen späteren Problemen vorzubeugen. Rezeptfälschungen müssen (auch bei Verdacht) an die jeweilige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer gemeldet werden, in Wien zusätzlich an die MA 15, Gesundheitsdienst der Stadt Wien.
Nach dem Rezeptpflichtgesetz (Bundesgesetz, 25. 10. 1972) müssen auf einem Rezept folgende Angaben vorhanden sein:
Damit ein Rezept mit der Krankenkasse verrechnet werden kann, sind bestimmte zusätzliche Angaben erforderlich:
Sollte die eigenhändige Unterschrift des Arztes, der Name des Arzneimittels oder der Name inkl. der Versicherungsnummer des Patienten fehlen, dürfen diese nicht vom Apotheker nachgetragen werden (⇒ behebbarer Mangel!). Im Gegensatz dazu dürfen der Arztstempel und fehlende Patientendaten (z. B.: Fehler in der Versicherungsnummer, fehlender Vorname etc.) vom Apotheker nachgetragen/ergänzt werden.
Nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt darf der Apotheker auch das fehlende Ausstellungsdatum und die fehlende Stärke/Darreichungsform ergänzen. Sollte der Arzt bei Unklarheiten nicht erreichbar sein, darf der Apotheker auf eine geeignete andere Art (z. B.: Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus, frühere Verordnungen etc.) Klärung erlangen. Dies ist aber unbedingt zusätzlich zu Datum und Paraphe auf dem Rezept zu vermerken!
Kleiner Tipp: Bei Zubereitungen für Kinder (Antibiotikasäfte etc.) das Gewicht des Kindes notieren und die nachgerechnete Dosierung mit √ und Paraphe bestätigen!