Je nach Apothekenstandort kommen sie häufig oder eher seltener vor – die Suchtgiftrezepte. Man unterscheidet im Allgemeinen zwei Arten von SG-Verschreibungen:
Die oben genannten Anforderungen treffen auch auf sämtliche Substitutionsdauer- und Einzelverschreibungen zu – mit einigen zusätzlichen Regeln:
• SubstitutionsDAUERverschreibungen:
Substitutionsdauerverschreibungen erfolgen auf einem eigenen (großen) Rezeptformular, auf dem die Rubrik „Substitutionsdauerverschreibung“ markiert sein muss. Gültig ist das Rezept erst nach der Vidierung2 (mit Stempel) durch den Amtsarzt. Am Tag der ersten Abgabe wird das Rezept mit dem Datumsstempel der Apotheke gestempelt.
Das Rezept gilt maximal für die Abgabe der Dosen eines Monats, wobei es hier unterschiedliche Abgabemodi gibt, die durch den Arzt festgelegt werden, z. B.: „1-mal täglich in der Apotheke einnehmen, Sa für So mitgeben“ oder „Abgabe 1-mal wöchentlich, am Abgabetag in der Apotheke einnehmen“. Auch die Verordnung zur Abgabe aller Dosen für einen gesamten Monat auf einmal ist möglich. Abgaben, die von der ursprünglichen Verordnung abweichen (z. B. Urlaub, geänderte Arbeitssituation) müssen amtsärztlich bestätigt werden und sind erst nach dieser gültig.3 Die Abgabe/Mitgabe darf ausschließlich an den jeweiligen Patienten erfolgen bzw. an eine vertrauenswürdige Person (dies muss auf dem Rezept vom Amtsarzt vidiert sein). Jede Abgabe (und etwaige Nichtabgabe) muss vom expedierenden Pharmazeuten auf dem Rezept vermerkt werden.
TIPP: Sind mehrere Personen zur Abholung berechtigt (z. B. Partner, Eltern), sollte man notieren, wer abgeholt hat, um etwaige spätere Diskussionen zu vermeiden.
Bei Nichterscheinen des Patienten am jeweiligen Abgabetag dürfen die versäumten Dosen nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachexpediert werden! Das Nichterscheinen ist auf dem Rezept zu vermerken (z. B. „nicht abgeholt“).
• SubstitutionsEINZELverschreibungen
Diese dienen zur Überbrückung (z. B. Dosis verloren/erbrochen) oder zur Neueinstellung von Substitutionspatienten. Die Verordnung erfolgt entweder auf dem „großen“ Substitutionsverschreibungsformular, wobei die Rubrik „Substitutionseinzelverschreibung“ markiert sein muss, oder auf einem „normalen“ Rezeptformular mit demselben Vermerk. Das Rezept gilt 14 Tage ab Ausstellung. Die Verschreibung muss vom Arzt begründet werden, und es dürfen maximal 3 Tagesdosen verordnet/abgegeben werden. Der Abgabemodus wird auch hier vom Arzt schriftlich geregelt. Die Einzelverschreibung muss nicht vorab amtsärztlich vidiert werden, allerdings muss das Rezept am Tag der letzten Abgabe an den zuständigen Amtsarzt gefaxt werden, u. a. um Doppelverordnungen zu vermeiden.
Alle Suchtgiftrezepte werden nach der (letzten) Abgabe für das Suchtgiftvormerkbuch kopiert oder eingescannt, und jedes Rezept bekommt eine eigene Nummer (z. B. A-25). Die Ausgänge müssen spätestens am Monatsende in das „Suchtgiftbuch“ eingetragen werden. Alle Suchtgifteingänge (Lieferscheine) müssen bereits am Tag der Übernahme in der Apotheke eingetragen werden, auch diese bekommen eine Nummer (z. B. E-47). Am Jahresende wird eine Jahresbilanz (Jahresabschluss) gemacht. Hier wird auch der Jahresverbrauch der Suchtgifte mit erleichterten Abgabebestimmungen vermerkt, z. B. Codeinhydrochlorid. Die Aufzeichnungen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden und werden auch im Zuge der Visitationen überprüft.
Die Entsorgung von Suchtgift übernimmt das pharmazeutische Labor der Apothekerkammer kostenlos. Das Formular hierfür gibt es auf der Website der Apothekerkammer zum Download. Dieses wird nach der Entsorgung an die Apotheke retourniert und dient als Ausgangsbeleg für das Suchtgiftbuch.