Seit Anfang des Jahres gilt in Österreich ein neues Gesetz, das den assistierten Suizid mittels einer Sterbeverfügung erlaubt. Sterbewillige Personen können nun unter bestimmten Voraussetzungen ein letales Präparat aus einer Apotheke beziehen. Das betrifft natürlich Apothekerinnen und Apotheker in ihrer Arbeit massiv. Von Seiten der ÖAK sind dazu mehrere Fortbildungen in Planung, so wird sich die Tagung in Pörtschach von 24. bis 26. Juni mit dem Thema „End-of-Life Care“ beschäftigen.
Rechtliche Grundlagen: Die Sterbeverfügung in Österreich kann nur eine Person erlangen, die volljährig und entscheidungsfähig ist und an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leidet oder eine schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden Symptomen hat. In einem mehrstufigen Prozess soll sichergestellt werden, dass diese Entscheidung nicht leichtfertig umgesetzt wird und selbstbestimmt getroffen wird. Zunächst müssen zwei Ärzte, einer davon mit einer Ausbildung in Palliativmedizin, die Betroffenen beraten. Hier sollen mögliche Behandlungsalternativen für den konkreten Fall wie die Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen besprochen werden. Bestätigen beide Ärzte den Wunsch des Patienten nach einem assistierten Suizid mit ihrer Unterschrift, so kann in einem nächsten Schritt ein Notar oder ein Mitarbeiter der Patientenvertretung die Sterbeverfügung errichten. Dazwischen ist eine Bedenkzeit von mindestens 12 Wochen einzuhalten, bei terminal Kranken kann dieser Zeitraum auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Sterbeverfügung (gültig für ein Jahr) wird im Original an die sterbewillige Person ausgehändigt, da sie für die Ausfolgung des Arzneimittels in der Apotheke erforderlich ist, außerdem erfolgt noch eine Meldung an das elektronische Sterbeverfügungsregister.
Was passiert nun in der Apotheke? Nur in öffentlichen Apotheken darf das Präparat an die sterbewillige Person oder eine andere Person, die in der Sterbeverfügung als Hilfe leistend genannt wird, abgegeben werden. Welche Präparate eingesetzt werden, in welcher Dosierung und mit welcher Begleitmedikation, ist in der Sterbeverfügung-Präparate-Verordnung festgelegt, derzeit ausschließlich 15 g Natrium-Pentobarbital als magistrale Rezeptur (eine mehrfache Überdosis).
Für öffentliche Apotheken besteht keine Pflicht zur Abgabe, sie müssen entsprechende Präparate auch nicht vorrätig halten. Angestellte Apotheker können vom eigenen Arbeitgeber nicht zur Abgabe verpflichtet werden. Angedacht ist, dass die Apothekerkammer auf Anfrage den Notaren bzw. Patientenvertretungen Apotheken in der Nähe der sterbewilligen Person nennt, bei denen das Präparat bezogen werden kann. Bei der Abgabe wird die Identität der Person kontrolliert, und es erfolgt eine Abfrage im Sterbeverfügungsregister. Das Präparat wird in einem plombierten Sicherheitsgefäß abgegeben, das entsprechende Warnhinweise zur Letalität tragen muss. Auf dem Etikett muss der Name der sterbewilligen Person, die Haltbarkeit der ungeöffneten Zubereitung und die jeweilige Applikationsform angegeben sein, zusätzlich der Hinweis, dieses Präparat einer öffentlichen Apotheke zu retournieren. Als Begleitmedikation ist Metoclopramid (30 mg in Form von Tabletten, als Lösung oder Ampullen) vorgesehen. Die Kosten für das Präparat werden nicht von der Krankenversicherung getragen. Das Präparat kann als Lösung eingenommen, über eine PEG-Sonde appliziert oder intravenös infundiert werden. Werden ungebrauchte Präparate retourniert, so sind die Apotheken zur Entsorgung verpflichtet.
Da das Gesetz erst seit Kurzem in Kraft getreten ist, stehen leider noch nicht alle Informationen zur Verfügung. Würdevoll zu sterben und den Zeitpunkt dafür selbst zu bestimmen ist oft der letzte Wunsch eines schwer kranken Menschen. Diesen Wunsch gilt es zu akzeptieren, auch wenn diese Situation bei der Abgabe psychisch belastend ist.