In Österreich verrichten rund 265 Apotheken1 (ca. 20 % der Apotheken) jede Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen Bereitschaftsdienste, um die Bevölkerung flächendeckend, auch außerhalb der Öffnungszeiten, bestmöglich versorgen zu können. Die Apothekenbetriebe wechseln sich hierbei regelmäßig ab, wobei Apotheken in ländlichen Gebieten wesentlich häufiger Bereitschaftsdienste leisten (z. B. Turnus I-IV) als jene in (Groß-)Städten (z. B. Wien, Turnus X). Der Turnus legt die Anzahl der Bereitschaftsdienste einer Apotheke fest:
Der Bereitschaftsdienst ist im § 8 des Apothekengesetzes geregelt.
Hier heißt es u. a.:
1. (2) Für die Sperrzeiten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hierfür ein Bedarf gegeben ist.
2. (3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker auch außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein.
Obwohl der Bereitschaftsdienst gesetzlich vorgeschrieben und somit verpflichtend ist, werden die Kosten hierfür ausschließlich vom Apothekenbetrieb selbst getragen, wobei sich diese österreichweit auf insgesamt rund 33 Mio.€/Jahr1 belaufen.
Bei Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes hat der Kunde immer ab 20:00 (bis 08:00) eine „große Nachttaxe“ von € 3,80 zu bezahlen, an Sonn- und Feiertagen von 08:00–20:00 eine „kleine Nachttaxe“ von € 1,30.
Die Nachttaxe wird einmal pro Inanspruchnahme und nicht pro Rezept oder gar für jede abgegebene Packung eingehoben. Vermerkt der verschreibende Arzt „nocte“, „expeditio nocturna“/„exp. noct.“ auf dem Rezept oder handelt es sich um ein tagesaktuelles Krankenhaus oder Notarzt-/Funkdienstrezept2, so übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Nachttaxe. Die Nachttaxe wird in diesem Fall als eigene Position auf das jeweilige Rezept gebucht und im Zuge der Rezeptabrechnung der Krankenkasse in Rechnung gestellt. Die Uhrzeit der Abgabe ist auf dem Rezept zu vermerken.
Die Entlohnung des Nachtdienstes setzt sich aus dem Grundlohn (2022: € 202,10) und den entstandenen Nachttaxen zusammen. Die Dienstgeber:innen zahlen den Dienstnehmer:innen folgende anteilige Nachttaxen aus:
Wichtig zu bedenken ist, dass in der Nacht dieselben Regeln und Gesetze (z. B. Rezeptpflichtgesetz) gelten wie am Tag, auch wenn das vielleicht so manche Kund:innen anders sehen mögen. Allerdings hat die fachgerechte und zeitnahe Versorgung der Kund:innen natürlich oberste Priorität. Lösungsorientiertheit ist im Bereitschaftsdienst besonders gefragt.
Nicht vergessen: Alle von der ursprünglichen Verordnung abweichend getroffenen Entscheidungen unbedingt genau und nachvollziehbar dokumentieren und paraphieren!
Nicht vergessen: Niemand kann alles gleichzeitig machen und überall gleichzeitig sein (Telefon und Kund:innen vor Ort)!
Alles Gute für den 1. Nachtdienst!