Gewinn optimieren und Steuerlast senken

Während der Pandemie ­wurde die sogenannte COVID-19-­Prämie eingeführt.
Sie sah eine steuerrechtliche Besserstellung für ausgezahlte Prämien an Mitarbeiter:innen vor. Während die COVID-Prämie der Geschichte angehört, wurde – quasi als Nachfolgeinstrument – im Jahr 2022 die sogenannte steuerfreie Teuerungsprämie eingeführt. Als Folge der weiterhin hohen Inflationsrate kann diese auch 2023 ausgezahlt werden. Laut einer medialen Ankündigung des Finanzministers soll eine Verlängerung der abgaben- und steuerfreien Mitarbeiterprämie auch 2024 möglich sein. Der rechtliche Rahmen ist allerdings noch nicht klar definiert. Im Folgenden sind die wichtigsten Eckpunkte zur steuerfreien Teuerungsprämie aufgezählt:

Steuerfreie Teuerungsprämie

  • Die Prämie kann bis zu 3.000 Euro pro Jahr betragen und ist gänzlich abgabenfrei (gilt auch für Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).
  • Dabei ist allerdings folgendes zu beachten: Bis zu 2.000 Euro ist die Prämie ohne weitere Voraussetzungen abgabenfrei. Für die restlichen 1.000 Euro muss es eine lohngestaltende Vorschrift geben, z. B. Zahlung auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen. Oder die Prämie wird innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen bzw. für bestimmte Arbeitnehmergruppen bezahlt. Achtung: Es muss sich bei der Prämie um eine solche handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht normalerweise ohnehin gewährt wird.Eine weitere Möglichkeit, die Steuerlast zu senken, ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung. Diese Möglichkeit besteht seit 1. 1. 2022, ist im Unterschied zur Teuerungsprämie aber nur von der Lohnsteuer befreit. Sie ist zudem an einige Bedingungen geknüpft:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

  • Es gibt einen gemeinsamen Höchstbetrag von 3.000 Euro für die Teuerungsprämie und die Mitarbeiterbeteiligung.
  • Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter:innen oder an bestimmte Gruppen ausbezahlt werden.
  • Die Höhe der Prämie ist mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw. dem Vorjahresgewinn bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gedeckelt.

Im Folgenden finden Sie noch ein paar weitere Möglichkeiten, wie durch Zuwendungen ans Personal Steuern optimiert werden können:

Versicherungsprämien. Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen für Arbeitnehmer:innen sind bis zu einem Betrag von 300 Euro im Jahr im Rahmen der Zukunftsvorsorge steuerfrei.

Kinderbetreuungskosten. Ein Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten ist bis zu 1.000 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Kinder bis zu einem Alter von 10 Jahren.

Weihnachtsfeiern/Betriebsveranstaltungen. Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind bis zu 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer:innen steuerfrei und SV-­befreit. Zusätzlich sind Sachzuwendungen – z. B. Weihnachtsgeschenke – bis maximal 186 Euro jährlich pro Mitarbeiter:in steuerfrei.

Fahrtkosten – Klimaticket. Die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel können steuerfrei übernommen werden. Die Voraussetzung: Das Ticket muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Die Begünstigung setzt außerdem voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Die Übernahme von Kosten für Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind nicht begünstigt. Übrigens: Auch das Klimaticket fällt unter diese Begünstigung.

Homeoffice. Bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag können die Arbeitgeber:innen steuerfrei auszahlen. Das gilt allerdings für höchstens 100 Homeoffice-Tage im Jahr. Es können aus diesem Posten also bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer:in steuerfrei ausbezahlt werden.

Essens- und Lebensmittelgutscheine. ­Essensgutscheine (8 Euro) und Lebensmittelgutscheine (2 Euro) pro Arbeitstag sind steuerfrei und auch SV-befreit. Das gilt ­allerdings nicht für Tage, an denen die Arbeitnehmer:innen im Krankenstand oder auf Urlaub sind (sogenannte Nichtleistungstage).