Als kleinen Ausgleich für das steuerbegünstigte 13. und 14. Monatsgehalt bei Arbeitnehmer:innen hat sich der Gesetzgeber den sogenannten Gewinnfreibetrag einfallen lassen.
Dieser steht allen natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften zu, die selbständig tätig sind. Die Berechnung ist zunächst relativ einfach:
Der Gewinn eines/einer Unternehmer:in wird in der Regel durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Was überbleibt, ist der Gewinn, allerdings noch nicht der endgültige Gewinn, der zu versteuern ist. Auf der Seite des Unternehmensserviceportals heißt es:
„Als ‚letzte‘ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 15 Prozent (seit 2022) des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden.“
Dabei gelten folgende Regeln:
Der Grundfreibetrag gilt für Gewinne bis maximal 30.000 Euro (Gewinnfreibetrag max. 4.500 Euro). Er wird ohne die Erfüllung von weiteren Anforderungen berücksichtigt.
Danach fällt der Gewinnfreibetrag in Staffeln niedriger aus:
Bei einem Gewinn von mehr als 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.
Zurück zu den 30.000 Euro bzw. zum Grundfreibetrag: Will ein:e Unternehmer:in – darunter fallen auch selbständige Apotheker:innen – den über die 30.000 Euro hinausgehenden Gewinn steuerlich mindern, so muss er/sie Investitionen tätigen. Diese können dann im Rahmen des sogenannten „investitionsbedingten Gewinnfreibetrages“ geltend gemacht werden. Allerdings werden nur Investitionen in „begünstigte Wirtschaftsgüter“ berücksichtigt werden.
Nicht zu diesen begünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen hingegen:
Zu den Wertpapieren, die zur Nutzung des „investitionsbedingten Gewinnfreibetrages“ verwendet werden können (§ 14 Abs. 7 Z. 4 EstG),
zählen u. a.:
Bei der Auswahl geeigneter Wertpapiere stehen Wertpapierberater:innen zur Seite. Das österreichische Anlegerportal Börse Express hat kürzlich eine Liste von infrage kommenden Wertpapierfonds, gereiht nach dem Ertrag der Fonds, veröffentlicht.