Das österreichische Steuerrecht mag kompliziert sein, trotzdem bietet es einige Möglichkeiten, die Steuerlast für den eigenen Betrieb zu minimieren. Man muss sie nur kennen und rechtzeitig nutzen, um ganz legal die eigene Steuerlast zu minimieren. Im Folgenden ein paar Möglichkeiten, die Unternehmer:innen nutzen können, um Steuern zu sparen.
Eine der einfachsten Möglichkeiten, Steuern zu sparen, ist die Investition in geringwertige Wirtschaftsgüter. Anschaffungen von z.B. Laptops, Smartphones oder z.B. Schreibtischen bis zu einem Wert von 1.000 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) können sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Diese Regelung ermöglicht es, die Steuerlast noch im Anschaffungsjahr zu senken.
Für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist der Gewinnfreibetrag –abgekürzt auch GFB genannt – eine weitere Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Der GFB ist ein steuerlicher Vorteil, der in zwei Teile unterteilt ist:
Den Grundfreibetrag. Dieser wird allen selbständig tätigen Unternehmer:innen automatisch für einem Gewinn bis 33.000 Euro gewährt (vorher 30.000).
Der investitionsbedingte Freibetrag. Für Gewinne über 33.000 Euro kann dieser Freibetrag geltend gemacht werden, wenn in bestimmte Wirtschaftsgüter investiert wird wie z.B. Maschinen oder Gebäude. Die Investition kann aber auch in geeignete Wertpapiere erfolgen, die dann zumindest vier Jahre gehalten werden müssen.
Speziell für Apotheken (alle Rechtsformen, auch GmbH) können Investitionen in die Modernisierung der Apothekeneinrichtung oder in neue Technik steuerlich interessant sein. Diese Investitionen umfassen beispielsweise die Anschaffung neuer Regalsysteme, Kassensysteme oder automatisierter Lagerverwaltungssysteme. Aber auch Investitionen in moderne IT-Infrastruktur und Digitalisierung können steuerlich abgesetzt werden, so etwa die Anschaffung neuer Computer, Software für Apothekenmanagement oder digitaler Kassensysteme. Solche Investitionen verbessern die Effizienz der Apotheke und können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, was die Steuerlast reduziert.
Seit 2023 können Unternehmer:innen für bestimmte Wirtschaftsgüter, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben, zusätzlich zu den Abschreibungen 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abziehen. Für ökologisch wertvolle Investitionen erhöht sich der IFB auf 15 %. Pro Wirtschaftsjahr darf der Investitionsfreibetrag insgesamt höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Million Euro in Anspruch genommen werden.
Achtung: Für folgende Investitionen kann der IFB nicht genutzt werden!
a. geringwertige Wirtschaftsgüter
b. Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung insbesondere:
Für zukünftige Verbindlichkeiten können Unternehmer:innen (Bilanzierer und freiwillige Bilanzierer) Rückstellungen bilden, so etwa für zukünftige Reparaturen oder Prozesskosten. Diese Rückstellungen mindern den Gewinn und somit die Steuerlast im aktuellen Jahr. Die Bildung von Rückstellungen ist besonders nützlich, um unerwartete Ausgaben in der Zukunft zu decken und gleichzeitig die Steuerlast zu senken. Wenn Sie mittels der Bildung von Rückstellungen Ihre Steuern mindern wollen, sollten Sie sich auf alle Fälle bereits im Vorfeld mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, um die richtige Vorgangsweise zu klären.
Für Investitionen in Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Aufwendungen beansprucht werden. Steuerlich begünstigt ist sowohl Forschung, die im eigenen Betrieb durchgeführt wird, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Um in den Genuss einer solchen Prämie für die eigenbetriebliche Forschung zu kommen, ist laut dem Unternehmensservice Portal Österreich grundsätzlich ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) notwendig. In diesem Gutachten wird beurteilt, ob in Bezug auf die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der eigenbetrieblichen Forschung die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen. Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden.
Gutes tun und Steuern sparen: Frei nach diesem Motto können auch Spenden von Unternehmen als Betriebsausgabe steuerlich genutzt werden. Abzugsfähig sind sie allerdings nur bis maximal 10% des Gewinnes des laufenden Geschäftsjahres. Während bei Privatpersonen nur Geldspenden steuermindernd wirken, können Unternehmen Geld und Sachspenden (z.B. eigene Erzeugnisse) steuerlich geltend machen. Um Spenden steuermindernd geltend zu machen, müssen diese an z.B. Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), öffentliche Schulen, Museen oder Freiwillige Feuerwehren gehen. Auch Spenden an begünstigte Vereine und andere Einrichtungen sind abzugsfähig, wenn diese Vereine gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen (Voraussetzung : Bescheid des Finanzamtes für den Verein). Tipp: Unter diesem Link können Sie eine Liste aller begünstigten Einrichtungen abrufen (Stand 1.10. 2020) – u.a. findet sich dort auch der Verein „Apotheker ohne Grenzen“.
Gutes tun und Steuern sparen, das gilt auch in Bezug auf Mitarbeiter:innen. Lesen Sie in der nächsten Ausgabe, wie Sie mit Hilfe von Zuwendungen an Ihre Mitarbeitenden ebenfalls Ihre Steuerlast minimieren können.