Eine beliebte Möglichkeit, Kunden zu gewinnen und an sich zu binden, ist die Ausgabe von Gutscheinen. Im Rahmen einer Aktion oder bei Erreichen eines bestimmten Privatumsatzes erhält der Kunde einen Gutschein, den er dann z. B. bei seinem nächsten Besuch einlösen kann. Der Gutschein vermittelt damit die Freude eines Geschenkes, und man erhöht die Wahrscheinlichkeit des Wiederkommens. Aber Achtung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins in AGB auf eine Frist unterhalb der Verjährungsfrist als eine „gröbliche Benachteiligung des Konsumenten“ gewertet und die Verwendung solcher Klauseln untersagt. Ist das Recht, mit einem Gutschein Waren aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers zu beziehen, erst nach 30 Jahren verjährt, bedeutet das, dass man bis zu 30 Jahre lang dieses Produkt verfügbar halten muss? Zudem ist der OGH auch der Ansicht, dass es unbeachtlich ist, ob der Gutschein verkauft oder verschenkt worden ist. Nach gängiger Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, kürzere Fristen zu vereinbaren. Vor allem wenn diese Vereinbarung deutlich ersichtlich ist, sollte es keine unangenehmen Überraschungen verursachen. Bei verschenkten Gutscheinen empfiehlt sich z. B. ein Aufdruck „einzulösen bis …“ oder „so lange der Vorrat reicht“. Jedenfalls darf die Geltendmachung von Ansprüchen nicht übermäßig erschwert werden.
Führen Sie Aufzeichnungen über im Umlauf befindliche Gutscheine und weisen Sie bei verschenkten Gutscheinen von vornherein deutlich auf eine befristete Verfügbarkeit hin.