So wie die Einrichtungsgegenstände einer Apotheke, PCs oder Kraftfahrzeuge zählen auch Gebäude zum abnutzbaren Anlagevermögen eines Unternehmens. Mit der Abschreibung von Gebäuden oder anderen Anschaffungen lässt sich die Steuerlast minimieren. Im Folgenden ein paar Tipps dazu, wie das funktionieren kann.
Die Abschreibung von Gebäuden hilft, die Steuerlast zu minimieren. Dabei sind einige Regelungen zu beachten.
Für Gebäude im Betriebsvermögen
- Gebäude, die für den Betrieb einer Apotheke genutzt werden, können jährlich mit 2,5 % abgeschrieben werden, ohne dass eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden muss. Auch ein höherer Abschreibungssatz (Absetzung für Abnutzung – AfA) ist möglich. Dafür muss allerdings ein Gutachten eines/einer Sachverständigen eingeholt werden.
- Betriebsgebäude, die in Leichtbauweise errichtet wurden, können ohne besonderen Nachweis mit 4 % pro Jahr abgeschrieben werden. Eine Leichtbauweise liegt etwa bei einer Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden, z. B. aus Holz, Blech, Faserzement oder Ähnlichem, und nichtmassiven Dächern (z. B. Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung) vor.
Für Gebäude im Privatvermögen
- Die Abschreibung von Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden, muss über 15 Jahre verteilt werden. Eine sofortige Absetzung ist jedoch möglich, wenn die Gebäude an die eigenen Mitarbeiter:innen vermietet werden.
- Betriebsgebäude, die nicht nur für den Betrieb, sondern auch für Wohnzwecke genutzt werden, können nur mit 1,5 % pro Jahr abgeschrieben werden. Wenn das Gebäude allerdings vor 1915 errichtet wurde, sind 2 % pro Jahr möglich.
- In dem Jahr, in dem erstmals eine Abschreibung erfolgt, kann das Gebäude mit dem dreifachen Satz und im zweiten Jahr mit dem doppelten Satz abgeschrieben werden.
- Neubauten von Wohngebäuden, die zwischen dem 1. 1. 2024 und dem 31.12.2026 fertiggestellt werden, können in den ersten drei Jahren mit 4,5 % pro Jahr abgeschrieben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gebäude mindestens den sogenannten „Bronze“-Standard des klimaaktiv-Kriterienkatalogs erfüllt. Welche Kriterien ein solches Gebäude erfüllen muss, kann man auf der Website klimaaktiv.at finden.
Sonstiges
- Instandsetzungsmaßnahmen bei Betriebsgebäuden, die zur Vermietung an Dritte für Wohnzwecke dienen, müssen ebenfalls auf 15 Jahre verteilt werden. Eine Sofortabsetzung der Instandsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer:innen und auch dann, wenn das Betriebsgebäude nicht Wohnzwecken dient, zwingend.
Bei Gebäuden, die nach dem 1. 7. 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine vorgezogene Abschreibung möglich. In diesem Fall beträgt die mögliche AfA in dem Jahr, in dem sie erstmals berücksichtigt wird, höchstens das Dreifache, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes. Wird das Gebäude erst in der zweiten Jahreshälfte in Betrieb genommen, steht allerdings nur bei einer beschleunigten Abschreibung die volle Jahres-AfA zu. Die Abschreibungssätze für eine beschleunigte Abschreibung von Gebäuden sehen wie unten beschrieben aus.
Gebäude, die dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sind (ausgenommen jene zu Wohnzwecken – siehe unten):
- 1. Jahr – 7,5 % (das Dreifache des dritten Jahres)
- 2. Jahr – 5,0 % (das Doppelte des dritten Jahres)
- ab dem 3. Jahr – 2,5 %
Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die beschleunigte Abschreibung bei einem 2022 erbauten Betriebsgebäude (Apotheke) mit einem Anschaffungswert von 800.000 Euro auswirkt:
- beschleunigte AfA 2022: 800.000 × 7,5 % = 60.000 Euro
- beschleunigte AfA 2023: 800.000 × 5 % = 40.000 Euro
- AfA ab dem Jahr 2024: 800.000 × 2,5 % = 20.000 Euro
Gebäude, die dem außerbetrieblichen Bereich zuzurechnen sind, bzw. betriebliche Gebäude für Wohnzwecke:
- 1. Jahr – 4,5 % (das Dreifache des dritten Jahres)
- 2. Jahr – 3,0 % (das Doppelte des dritten Jahres)
- ab dem 3. Jahr – 1,5 %
Hier noch ein Berechnungsbeispiel dafür, wie sich die beschleunigte Abschreibung im Fall eines 2022 erbauten Gebäudes auswirken würde (außerbetriebliche Sphäre):
- beschleunigte AfA 2022: 800.000 × 4,5 % = 40.500 Euro
- Beschleunigte AfA 2023: 800.000 × 3 % = 27.000 Euro
- AfA ab dem Jahr 2024: 800.000 × 1,5 % = 13.500 Euro
Degressive Abschreibung
Eine weitere Möglichkeit, um Steuern zu sparen, ist die sogenannte „degressive Abschreibung“. Diese Form der Abschreibung wurde vom Gesetzgeber als konjunkturfördernde Maßnahme eingeführt. Die degressive Abschreibung kann – alternativ zur linearen AfA – bei bestimmten Wirtschaftsgütern eingesetzt werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann ebenfalls für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, angewendet werden. Ein:e Unternehmer:in kann in dem Jahr, in dem die Abschreibung (AfA) erstmals angesetzt wird, wählen, ob er/sie die lineare oder die degressive AfA anwendet. Wird die degressive Abschreibung angewendet, kann der AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 % frei gewählt werden. Dieser Satz ist anschließend unverändert fortzuführen. Die Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt – im Vergleich zur linearen AfA – zu einer schnellstmöglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage.
Die degressive Abschreibung kann – wie erwähnt – nur für bestimmte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Folgende Anschaffungen sind u. a. von der degressiven AfA ausgeschlossen:
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwerte, Pkw – für Pkw mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – also Elektroautos – ist die degressive AfA aber möglich)
- Sogenannte unkörperliche Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen), die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Sciences zuzuordnen sind. Davon ausgenommen sind jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
Der anfängliche Vorteil der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung nimmt mit fortschreitender Nutzungsdauer ab. Unternehmen können aber mit Beginn eines Wirtschaftsjahres von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln. Ein Wechsel von der einmal gewählten linearen zur degressiven Abschreibung ist allerdings nicht möglich.
Für den Fall, dass Sie mit Hilfe von Abschreibungen Ihre Steuerlast minimieren wollen, sollten Sie auf alle Fälle Ihre:n Steuerberater:in zu Rate ziehen.