Steuern sparen mit dem Investitionsfreibetrag

Zur Vorgeschichte: 20 Jahre nach dem Auslaufen des Vorgängermodells wurde der IFB im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 wieder eingeführt.
Ziel war es, Investitionen durch Unternehmen anzukurbeln. Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages führt dazu, dass nicht nur 100 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines „begünstigten“ Wirtschaftsgutes, z. B. einer neuen Apothekeneinrichtung, im Wege der Absetzung für die Abnutzung abgeschrieben werden können, sondern zusätzlich weitere 10 % bzw. 15 % steuermindernd eingesetzt werden können.

Was sind begünstigte Wirtschaftsgüter?

Sogenannte begünstigte Wirtschaftsgüter sind solche, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und einem inländischen Betrieb oder inländischen Betriebsstätten zugeordnet sind. Für diese kann ein IFB von 10 % in Anspruch genommen werden. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zugeordnet werden können, beträgt der IFB 15 %. Nicht begünstigt sind sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. Laptops) und Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. Außerdem kann für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages abgesetzt werden (siehe Apo Krone 23/2023), der IFB nicht als zusätzliche Betriebsausgabe angesetzt werden.

Wie hoch ist der IFB?

Der IFB beträgt prinzipiell 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Wirtschaftsgütern, die wie erwähnt dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der IFB auf 15 %. Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt und steht unabhängig davon zusätzlich zu. Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden.

Welche Wirtschaftsgüter sind dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen?

Das wird in der Öko-IFB-Verordnung geregelt. Diese Verordnung sieht unter anderem folgende Wirtschaftsgüter vor, für die eine Abschreibung von 15 % möglich ist:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
  • emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (E-Auto), E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen
  • Fahrräder, Transporträder mit oder ohne E-Antrieb
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (z. B. Solaranlage)
  • Anlagen zur Speicherung von Strom
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen

Für welche Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht genutzt werden?

  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher etc.
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (Außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Sciences zuzuordnen.)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (z. B. bestehende Gebäude)

Achtung: Nachversteuerung

Werden Wirtschaftsgüter, für die ein IFB in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf einer Behaltefrist von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, muss eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages vorgenommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der IFB nicht missbraucht wird und die investierten Mittel tatsächlich langfristig im Unternehmen verbleiben.

Fazit

Sollten Sie als Apotheker:in im heurigen Jahr Investitionen tätigen, sprechen Sie auf alle Fälle vorher mit Ihrem/Ihrer Steuerberater:in, wie sich diese am besten steuermindernd nutzen lassen.