Der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 zahlreiche Regelungen beschlossen, die uns von nun an begleiten. Doch auch die Finanzbehörden sind nicht ganz untätig geblieben – aktuelle Neuerungen im Überblick.
Was gibt es Neues?“: Ältere Semester unter uns werden sich vielleicht noch schemenhaft an die Radiosendung erinnern, die 40 Jahre lang jeden Sonntagmorgen lief und als am längsten laufende Radiosendung der Welt 1986 sogar Eingang ins Buch der Rekorde fand. Moderiert vom legendären Heinz Conrads, den die Wiener Zeitung schon mal als „Johnny Cash des Wienerliedes“ bezeichnet hat, wurde die Sendung am 9. Februar 1986 das letzte Mal ausgestrahlt. Fixpunkt der Sendung, die live aus dem großen Sendesaal des Wiener Funkhauses in der Argentinierstraße ausgestrahlt wurde, war die von Conrads gesungene Kennmelodie, die mit folgenden Zeilen begann: „Was gibt es Neues, was gibt es Neues, was alle Menschen interessiert in unserer Zeit?“
Frei nach diesem Motto wagen wir uns diesmal in die Tiefen, oder sollte man besser „Untiefen“ sagen, des Universums. Allerdings nicht irgendeines Universums, sondern in jenes, das im Leben von uns Österreicher:innen einiges an Relevanz hat. Kurz gesagt: Es geht um das Universum der Steuer- bzw. Finanzbehörden, deren Regularien und Entscheidungen sich unmittelbar in den Geldbörsen der Steuerzahler:innen niederschlagen.
Die neuen Regelungen
Wobei der Grund unseres Ausfluges nicht nur darin zu suchen ist, dass es in Österreich eine neue Regierung gibt, die voller Tatendrang gleich einmal eine ganze Palette von Neuregelungen auf den Weg gebracht hat. Neuregelungen, die zum Teil schon ab 1. April dieses Jahres in Kraft treten. Dazu zählen etwa:
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- Die Abschaffung des Nullsteuersatzes auf Photovoltaikanlagen: Ursprünglich schon in den Verhandlungen zwischen ÖVP und FPÖ vereinbart (siehe auch Apo Krone 03/2025), wurde diese Sparmaßnahme nun auch von der neuen Regierung übernommen. Die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen endet grundsätzlich per 31. März 2025 und damit neun Monate früher als bei der Einführung im Jahr 2024 geplant. Allerdings – und das ist durchaus positiv zu bewerten – gilt bis Ende des Jahres eine Übergangsbestimmung: Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur noch dann zur Anwendung, wenn die zugrunde liegenden Verträge über Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden.
- Das Ende der Bildungskarenz in der bisherigen Form: Schneller als ursprünglich gedacht kam auch das Aus für die Bildungskarenz in ihrer bisherigen Form. Arbeitsrechtlich kann zwar weiterhin eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden, es wird aber keine finanzielle Unterstützung des AMS mehr geben. Auch in diesem Fall greift eine Übergangsregelung – Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld bleiben in der vom AMS zuerkannten Bezugsdauer erhalten. Dies gilt für Bildungskarenzen, die:
– vor dem 1. 4. 2025 mitsamt dem Bezug von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld zu laufen begonnen haben oder
– vor dem 1. 4. 2025 vom AMS genehmigt wurden oder bis spätestens 28. 2. 2025 vereinbart wurden und bis spätestens 31. 5. 2025 zu laufen beginnen.
- Die motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen: Auch diese Maßnahme wurde schon vorher diskutiert – jetzt liegen allerdings die genauen Regeln für die Umsetzung vor. Die Steuer wird auf Basis einer sogenannten Leistungskomponente (zu finden im Zulassungsschein unter Nenndauerleistung) und einer Gewichtskomponente eingehoben (Eigengewicht des E-Autos). Wer gerne ermitteln möchte, wie hoch die Steuer für sein E-Auto ausfällt, findet unter dieser Internetadresse einen entsprechenden Rechner: www.versicherungsrechner.at/steuer/e-auto
Weitere Maßnahmen, die ebenfalls im Rahmen des am 7. März beschlossenen Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 festgelegt wurden, betreffen die Stabilitätsabgabe der Banken (Erhöhung des Steuersatzes), die Verlängerung des sogenannten Energiekrisenbeitrages um weitere fünf Jahre, Tabaksteuern und Wettgebühren sowie die Verlängerung des Spitzensteuersatzes in der Einkommensteuer bis 2029. Einkommensteile über einer Million werden weiterhin mit 55% besteuert.
Erleichterungen für Steuerzahler:innen
Aber auch die Finanzbehörden bzw. das Finanzministerium haben von sich aus einiges auf die Reise geschickt, was sich in unserem Alltagsleben niederschlagen wird. Wenn schon nicht bei allen, so doch bei einigen. Einige dieser Regelungen kommen den Steuerzahler:innen durchaus auch zugute.
- Aufladen von emissionsfreien Elektrofahrzeugen: Das unentgeltliche verbilligte Aufladen von E-Autos, E-Mopeds oder E-Fahrrädern bei dem/der Arbeitgeber:in ist weiterhin kein Sachbezug und muss deshalb auch nicht versteuert werden. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das Arbeitgeber:innen zur Verfügung gestellt haben, oder ein privates Fahrzeug. Stellen Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen ein Elektrofahrzeug zur Verfügung, so kann ein steuerfreier Kostenersatz für das Aufladen an die Arbeitnehmer:innen ausbezahlt werden. Dieser steuerfreie Kostenersatz wurde heuer auf maximal 35,889 Cent je kWh (2024: 33,182 Cent) angehoben. Höhere Kostenersätze sind allerdings steuerpflichtig.
- Anhebung des Kilometergeldes und der Reisekostenvergütung: Obwohl kurzfristig die Senkung des amtlichen Kilometergeldes u. a. für Fahrräder diskutiert wurde (siehe Apo Krone Nr. 3/2025), bleibt die Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes auf 0,50 Euro, so wie sie seit Anfang 2025 gilt, weiterhin in Kraft (Details dazu finden Sie in der Apo Krone Nr. 1/2025). Angehoben wurden im heurigen Jahr auch die abgabenfreien Maximalbeträge für Tages- und die Nächtigungsgelder bei Dienstreisen im Inland. Diese liegen nunmehr bei 30 Euro (Tagesgeld) bzw. 17 Euro Nächtigungsgeld. Beträge für die maximale Abgabenbefreiung von Tages- und pauschalen Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen bleiben unverändert. Diese Beträge sind vom jeweiligen Land abhängig, in das die Reise führt. Für Deutschland gilt etwa aktuell eine abgabenfreie Tagesgebühr von 35,30 Euro und ein Nächtigungsgeld von 27,90 Euro.
Sachbezüge
Eine ergiebige Quelle, um Neuigkeiten aus dem Steuerbereich zu erfahren, sind immer wieder die sogenannten Wartungserlässe zum Einkommensteuerecht oder den Lohnsteuerrichtlinien. In Letzteren findet sich ein Thema, das wir im Zuge unseres Ausfluges in die nicht immer ganz leicht verständliche Welt der Steuern noch kurz anreißen möchten. Es geht um Änderungen beim Sachbezug für eine arbeitsplatznahe Unterkunft. Stellen Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt eine Unterkunft in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung, so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachbezug bei dem/der Arbeitnehmer:in erfolgen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten unabhängig vom Verkehrsmittel. Die Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) darf zudem die Größe von 35 m2 nicht übersteigen, bislang lag diese Grenze bei 30 m2. Wenn die Unterkunft größer ist – zwischen 35 m2 und 45 m2– vermindert sich der Sachbezugswert um 35 %, wenn die Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate von dem-/derselben Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellt wird. Achtung: Dies gilt nur, wenn es sich bei der Unterkunft nicht um einen Hauptwohnsitz handelt. Wird eine solche Unterkunft mehreren Arbeitnehmer:innen überlassen, so ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren. Damit beschließen wir unseren Ausflug in die Tiefen des „Steuerrechts-Universums“ vorläufig einmal. Doch seien Sie versichert: Im Finanzministerium wird mit emsigem Bemühen daran gebastelt, uns schon demnächst wieder Material für eine allfällige Berichterstattung zu liefern.