Mit 1. Jänner 2018 trat die zweite novellierte Fassung der Verordnung über ärztliche Fortbildung in Kraft. In ARZT & PRAXIS finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten die Ärzteschaft betreffenden Anpassungen.
In Österreich sind Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet. Umfang, einheitliche Qualitätsstandards sowie die Dokumentation der ärztlichen Fortbildung sind dabei in der Verordnung über ärztliche Fortbildung geregelt. Mit der kürzlich erarbeiteten und beschlossenen 2. Novelle dieser Verordnung konnten folgende Zielsetzungen erreicht werden:
- wichtige und dringende Klarstellungen für Vollzugsfragen in Bezug auf den gesetzlichen Fortbildungsnachweis
- erforderliche Anpassung an aktuelle und internationale Entwicklungen
- notwendige Schaffung zusätzlicher Regelungen beim Sponsoring zur Gewährleistung von Transparenz und Unabhängigkeit
- wesentliche Präzisierung der Rechte und Pflichten von Fortbildungsanbietern
Für Ärzte relevante Neuerungen und Präzisierungen betreffen die Erweiterung der DFP-anerkannten Fortbildungsarten, die Definition der Fortbildungspunkte für Fortbildungsaktivitäten, Berufsunterbrechungen sowie die Glaubhaftmachung der Fortbildung/Fortbildungsnachweis.
DFP-Fortbildungsarten erweitert
Die bislang DFP-anerkannten Fortbildungsarten werden durch die Novelle um 2 neue Veranstaltungstypen ergänzt: Webinar und Intervision.
- Bei Webinaren handelt es sich um Live-Fortbildungen, an der Teilnehmer online in interaktiver Form partizipieren.
- Unter Intervision versteht man eine kollegiale Beratung in psychosozialen Berufen, bei der beruflich Gleichgestellte gemeinsam nach Lösungen für ein konkretes Problem suchen. Diese Fortbildungsart ist, sofern wie ein Qualitätszirkel* organisiert, zur DFP-Approbation zugelassen.
DFP-Punkte – wie viele und wofür?
Die Bewertung bestimmter Fortbildungsaktivitäten – also wie viele DFP-Punkte wofür vergeben werden – wurde präzisiert.
- Für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, eines Buchbeitrags oder eines Beitrags in Journalen bzw. für die Begutachtung im Rahmen eines Review-Prozesses werden DFP-Punkte vergeben. Die genaue Anzahl ist in der Tabelle dargestellt und orientiert sich am Journal Impact Factor (JIF), einer errechneten Zahl, deren Höhe den Einfluss einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift wiedergibt.
- Supervisionen: Die Qualifikation des Supervisors muss für die Anrechenbarkeit auf der Teilnahmebestätigung angeführt sein.
- Für Hospitationen sind maximal 10 medizinische DFP-Punkte (statt bisher 6 medizinische DFP-Punkte) pro Tag anrechenbar, sofern vom Leiter der Hospitation unterfertigte Teilnahmebestätigungen der hospitierten Einrichtung über Dauer und Umfang der Hospitation vorgelegt werden. Bei Fehlen genauer Zeitangaben können für einen halben Tag maximal 3 DFP-Punkte, für einen ganzen Tag maximal 6 DFP-Punkte angerechnet werden.
- Fortbildungen mit ECTS-Punkten sind pro Fortbildungszeitraum mit maximal 2 ECTS-Punkten anerkannt, welche 50 DFP-Punkten entsprechen. Nach Vorlage der Teilnahmebestätigung erfolgt gemäß dem Inhalt im Rahmen des Diplomantrags die Anerkennung von medizinischen oder sonstigen DFP-Punkten.
Berufsunterbrechungen
Berufsunterbrechungen wurden in der 2. Novelle wie folgt präzisiert:
- Im Falle von Zeiten der Unterbrechung der Berufsausübung von mindestens 6 Monaten durchgehender Dauer kann auf Antrag des Arztes eine Verlängerung des DFP-Fortbildungszeitraums erfolgen.
- Die Gründe für die Unterbrechung der Berufsausübung sind insbesondere Mutterschutz- und Karenzzeiten, längere Ausfälle durch Unfall oder Krankheit sowie Auslandsaufenthalte mit oder ohne ärztliche Tätigkeit.
- Der Nachweis ist durch entsprechende Unterlagen, wie insbesondere Dienstgeberbestätigung, Bestätigung über Ordinationsschließung, ärztliche Atteste oder Bestätigung des Wohlfahrtsfonds, zu erbringen.
- Der entsprechende Antrag ist vom Arzt beim Fortbildungsreferat der zuständigen Landesärztekammer einzubringen. Ebenso kann eine Berufsunterbrechung im Online-Fortbildungskonto mit einer entsprechenden Bestätigung erfasst werden.
- Durch eine die Voraussetzungen erfüllende und nachgewiesene Berufsunterbrechung verlängert sich der Fortbildungszeitraum, jedoch nicht der Gültigkeitszeitraum eines bestehenden DFP-Diploms. Weiters wird der Fristenlauf bei der Glaubhaftmachung/beim Fortbildungsnachweis gehemmt.
- Bei Ärzten in Ausbildung gestalten sich die Unterbrechungsgründe und -fristen bei Erstausstellung des DFP-Diploms nach Ende der Ausbildung analog zu den Ärzten mit Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung – auch dann, wenn der Unterbrechungsgrund in der Ausbildungszeit lag.
Fortbildungsnachweis
Überprüfungsintervall und Zielgruppe: Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte haben erstmals am 1. September 2016 und in der Folge zumindest alle 3 Jahre ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
Zur Glaubhaftmachung der Fortbildung sind alle Ärzte verpflichtet, die bis inklusive 31. August jeweils 3 Jahre vor dem jeweiligen Überprüfungsstichtag 1. September mit einer Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren und am Überprüfungsstichtag in die Ärzteliste eingetragen sind.
Ärzte, die vor dem Überprüfungsstichtag (1. September des jeweiligen Jahres) aus dem Ausland mit dem Recht zur selbstständigen Berufsausübung nach Österreich migriert sind, sind so zu behandeln, als hätten sie mit einer Eintragung in die Ärzteliste das Recht zur selbstständigen Berufsausübung erlangt.
Erfüllung der Glaubhaftmachung: Der Arzt kommt seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach, wenn zum jeweiligen Stichtag der Glaubhaftmachung ein gültiges DFP-Diplom vorliegt oder in den letzten 3 Jahren vor dem Stichtag gesammelte DFP-Punkte im Umfang von mindestens 150 DFP-Punkten (davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte und mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen) – nachgewiesen durch Teilnahmebestätigungen – auf dem individuellen Fortbildungskonto belegbar sind.
Für nachweispflichtige Ärzte, die zum Überprüfungsstichtag über kein DFP-Diplom verfügen, ist ein Fortbildungszeitraum von 3 Jahren, jeweils vom Überprüfungsstichtag zurückgerechnet, vorgegeben.
Automatische Ausstellung des DFP-Diploms: Erfüllt der Arzt im Rahmen der Glaubhaftmachung gemäß dieser Verordnung aufgrund der DFP-Punkte auf seinem Fortbildungskonto die Voraussetzungen zur Ausstellung eines DFP-Diploms und sind diese Buchungen durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen, ist ihm dieses auszustellen und in die Ärzteliste einzutragen. Der betroffene Arzt ist über die Ausstellung des DFP-Diploms und den Gültigkeitszeitraum zu informieren und es ist ihm das DFP-Diplom in Papierform zu übermitteln. Der Arzt kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, einmalig innerhalb des Gültigkeitszeitraums beantragen, diesen abzuändern.
Umgehung der Glaubhaftmachung: Sofern durch Handlungen der Anschein erweckt wird, dass versucht wird, die Glaubhaftmachung der Fortbildung zu umgehen, ist die Österreichische Akademie der Ärzte berechtigt, auch vor dem nächsten Stichtag den Nachweis über die erbrachte Fortbildung einzufordern.
* Qualitätszirkel sind geschlossene, strukturierte Arbeitskreise für Ärzte, die dazu dienen, die medizinische Versorgung der Patienten weiter zu verbessern. Neu ist, dass diese von einem ärztlichen Moderator geleitet werden müssen.