Jeder Arzt, der den Fortbildungsnachweis erbringen muss, erhält im September/Oktober 2016 ein Schreiben von der Österreichischen Akademie der Ärzte. Je nach Auswertungsergebnis kann es sich dabei um ein Bestätigungsschreiben oder um ein Erinnerungsschreiben handeln.
Im Erinnerungsschreiben der Österreichischen Akademie der Ärzte wird auch eine „Meldefrist“ angeführt. Diese endet am 30. November 2016. Ärzte, die die Voraussetzungen für den Fortbildungsnachweis nicht erfüllen, können bis dahin die Unterlagen beim Fortbildungsreferat der zuständigen Landesärztekammer oder bei der Österreichischen Akademie der Ärzte vorzugsweise per E-Mail nachreichen. Bitte beachten Sie, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Fortbildungsnachweises zum Stichtag der Fortbildungszeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 vorgegeben ist. Nach Ablauf der Meldefrist folgt ein weiteres Schreiben der Österreichischen Akademie der Ärzte Anfang 2017. Die Nichterbringung des Fortbildungsnachweises zieht gemäß dem gesetzlichen Auftrag eine Anzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer nach sich.
Die Rechtsgrundlagen zur verpflichtenden Fortbildung aller Ärzte [§ 49 Abs. 1 und Abs. 2c ÄrzteG sowie § 28 (1) Verordnung über die ärztliche Fortbildung] ermöglichen weder vor noch nach dem Stichtag 1. September 2016 einen Ermessensspielraum. Am Stichtag wird die Fortbildungssituation aller vom Fortbildungsnachweis betroffenen Ärzte evaluiert. Innerhalb der Fristen besteht die Möglichkeit, die Gründe, welche die Erbringung des Fortbildungsnachweises erschweren, gegenüber dem unabhängigen Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
Berufsunterbrechungen von mehr als 6 Monaten und maximal 3 Jahren können – bei Vorlage entsprechender Bestätigungen – den Fortbildungszeitraum verlängern. Es besteht die Möglichkeit, die Unterbrechung auf dem Fortbildungskonto abzubilden, um bei Beantragung des DFP-Diploms den erweiterten Fortbildungszeitraum heranzuziehen. Bei Nichtvorliegen des Fortbildungsnachweises zum Stichtag ist automatisch der Fortbildungszeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 vorgegeben, innerhalb dessen etwaige Berufsunterbrechungen berücksichtigt werden können.
Nein. Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind nur jene Ärzte zum Fortbildungsnachweis verpflichtet, die bis inklusive 31. August 2013 mit einem Ius practicandi/Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen und am 1. September 2016 noch immer eingeschrieben waren. Diese Zielgruppe wurde auch zum Stichtag 1. September 2016 überprüft.
Verifiziert wurde, welche Ärzte zum Stichtag 1. September 2016 über ein aktuelles DFP-Diplom verfügten oder mindestens 150 DFP-Punkte, davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte, auf ihrem elektronischen Fortbildungskonto gebucht hatten. Für die Auswertung der Fortbildungspunkte wurde der Fortbildungszeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 herangezogen.