Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sollen gerade für Gesundheitsdienstleister wichtig sein, denn damit eng verbunden sind die Qualität der Arbeit und die Patientensicherheit. Grundlegendes Ziel ist ein höherer Arbeitsschutz im Gesundheitswesen, im Speziellen geht es um die verbesserte Prävention von Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente im Krankenhaus und Gesundheitssektor. Ursprünglich waren von der Richtlinie nur Nadeln erfasst, bald aber erfolgte im Zuge der Diskussion die Ausweitung auf scharfe und spitze Gegenstände.
Grundsätzlich im Krankenhausbereich, aber genauso etwa in psychosozialen Betreuungseinrichtungen, bei der mobilen Pflege, bei Veterinärmedizinern oder in Labors. Betroffen sind auch Subunternehmer wie Wäschereien, Reinigungs- und Abfallentsorgungsdienste.
Der Arbeitgeber der Krankenhauseinrichtung ist hier gefordert, Aufklärungsarbeit zu betreiben und zu informieren. Es gibt dafür keine Formvorschrift, aber zur Nachweisbarkeit, dass auch Subunternehmer über die Nadelstichverordnung und entsprechende Maßnahmen im jeweiligen Haus informiert wurden, ist sicher die Schriftform zu empfehlen.
Nein. Die Formulierung ist sehr strikt und so auszulegen, dass Sicherheitsprodukte überall einzusetzen sind, wo die Infektions- oder Verletzungsgefahr besteht. Der Grundsatz ist, dass niemals davon ausgegangen werden darf, dass kein Risiko vorliegt.
Die Betrachtung muss sehr umfassend sein, unter anderem spielen Faktoren mit wie Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau oder Faktoren der Arbeitsumgebung. Dazu gehört auch, Abläufe und Prozesse sehr genau zu evaluieren. Wichtig ist zudem, dass diese Prozesse nicht bei der Verletzung enden, sondern auch absolute Verbote von Recapping und passende Maßnahmen zur Entsorgung beinhalten.
Dass die Entsorgung dort stattfinden kann, wo Nadeln eingesetzt werden, dass die Behälter in ausreichender Zahl vorhanden sind, stich- und bruchfest sowie fest verschließbar und auch deutlich als Entsorgungsbehälter gekennzeichnet sind.
Im Wesentlichen über die richtige Verwendung der zur Verfügung gestellten Instrumente, die Risiken im Zusammenhang mit Verletzungen durch Instrumente und dem dadurch möglichen Kontakt mit Blut und die Schutzmaßnahmen – von sicheren Arbeitsverfahren bis hin zu Schutzimpfungen. Unterweisungen haben auch über Meldepflichten und -verfahren stattzufinden und müssen regelmäßig wiederholt werden.
Die Kosten für die Hepatitis-B-Impfung übernimmt beispielsweise die AUVA. Damit ist es aber nicht getan. Im Verordnungsentwurf steht, dass Vorsorge für all jene Erkrankungen zu treffen ist, für die bei der Tätigkeit eine erhöhte Gefährdung besteht.
Darüber gibt es nur Spekulationen – die kolportierten Zahlen liegen zwischen 20 und 90 Prozent mit hoher Dunkelziffer. Der Grund ist einfach erklärt: Arbeitsunfälle sind erst ab dem dritten Tag an die AUVA zu melden. Das wird sich in Zukunft ändern, denn der Arbeitgeber muss ein Verfahren festlegen, das gewährleistet, dass Verletzungen oder Ereignisse, die auch nur beinahe zu Verletzungen führen, systematisch gemeldet werden. Demnach sieht die Verordnung auch die Implementierung eines geeigneten Prozessmanagements vor.