Grundsätzlich gelten die Rechte eines Patienten, wie sie in der Patientencharta und darauf gegründet in § 5 a des Bundes(grundsatz)gesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und in dessen Ausführung in den einzelnen Landeskrankenanstaltengesetzen enthalten sind, allgemein und für jede Krankenbehandlung in einem Spital. Diese Rechte sind nicht auf bestimmte Krankheiten zugeschnitten und werden auch nicht bei bestimmten Krankheiten erweitert oder eingeschränkt.
Nosokomiale Infektionen haben für die betroffenen Patienten Schäden als Folge. “Spitalsaufenthalte können sich im Schnitt etwa um das Dreifache verlängern, Revisionsoperationen werden notwendig und die Mortalitätsrate steigt”, erklärt Dr. Konrad Brustbauer von der Wiener Patientenanwaltschaft. Den durch Infektionen erschwerten Heilungsprozess empfindet der Patient als ärztlichen, allenfalls pflegerischen Behandlungsfehler. Ärzte schulden keinen Heilerfolg, aber “sorgfältiges Bemühen”, dennoch ist aber nicht automatisch immer von verschuldensfreien Komplikationen auszugehen.
“Bestehen dazu Schutznormen, also Rechtsvorschriften zur Hinderung nosokomialer Infektionen, dann bedeutet deren Nichteinhaltung die zivilrechtliche Haftung für adäquat verursachte Schäden, ohne weitere Beweisführung durch den Patienten. Gibt es allgemein fachliche Richtlinien, welche die Sorgfaltspflichten zur Hinderung von Infektionen zusammenfassen, kommt auch diesen ganz erhebliche Bedeutung zu. Ihre Nichteinhaltung kann als Negierung der gebotenen Sorgfaltspflichten und damit als Fahrlässigkeit beurteilt werden”, erkärt der Jurist. Doch selbst die Einhaltung von Rechtsvorschriften oder von Richtlinien bedeutet noch nicht, dass auf alle Fälle Haftungsbefreiung besteht. Denn beide, sowohl Rechtsvorschriften als auch Richtlinien, stellen nur Mindestanforderungen dar. Richtlinien sind zudem stets dahin zu prüfen, ob sie angesichts der neuesten Entwicklung auch alltagstauglich sind.
Das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Einrichtungen wie etwa die Einrichtung von Hygieneteams kann bei einem Auftreten nosokomialer Infektionen bereits zur zivilrechtlichen Haftung für die nachteiligen Folgen derartiger Infektionen führen. Es obliegt nämlich dann dem Rechtsträger bzw. dem Verantwortlichen nachzuweisen, dass auch bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften die Infektion aufgetreten wäre. Die Haftung trifft – allenfalls sogar strafrechtlich – allerdings nicht nur denjenigen, der die Vorschriften unmittelbar einzuhalten hat, sondern nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz auch den Rechtsträger, wenn von verantwortlicher Stelle dafür nicht ausreichend vorgesorgt wurde.
Neben dem Recht des Patienten eine fachgerechte Behandlung einzufordern, kommt bei folgenschweren Verstößen das Recht Schadenersatz zu begehren zum Tragen. Liegen klare Hygieneverstöße vor und ist die Durchsetzung von zivilrechtlichem Schadenersatz verhältnismäßig rasch zu erreichen, dann ist – wenn eine Einigung scheitert – der Klageweg bei Gericht vorgezeichnet. “Leider sehen wir in Beschwerdefällen immer wieder, dass glaubhaft dargelegte organisatorische Mängel kaum als echte Systemfehler nachgewiesen werden können”, erklärt Brustbauer.
In solchen Fällen können Patienten den Verdacht der strafbaren Handlung – etwa der fahrlässigen Körperverletzung – Anzeigen und sich dem folgenden Gerichtsverfahren als Privatbeteiligte anschließen. Ist die Haftung des Krankenhauses dennoch nicht eindeutig gegeben, kann für den Einzelfall eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erfolgen. Da die Entschädigung kein auf das Zivilrecht gestützter Schadenersatz ist, besteht darauf auch kein Rechtsanspruch; die Entschädigung soll aber einen gewissen Ausgleich für die – nicht nachweisbar verschuldeten – Nachteile bringen und damit auch streitschlichtend sein.