Ploier: Wenn durch das Abbrechen des Sicherheitsmechanismus ein Schaden eintritt, gilt bei getrenntem oder fahrlässigem Handeln grundsätzlich eine anteilsmäßige Haftung. Lassen sich die Anteile allerdings nicht bestimmen, haftet jeder zur Gänze. Neben dem Krankenanstaltenträger können daher sowohl der Arzt als auch die Pflegeperson haftungsrechtlich herangezogen werden. Falls nachweislich eine Unterweisung und Information erfolgt ist, macht sich ein Arbeitnehmer, also der Arzt oder die Pflegeperson, strafbar, wenn er das Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benützt bzw. auf offenkundige Mängel überprüft und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeigeführt wurde.
Der Arbeitnehmer kann in so einem Fall mit einer Geldstrafe (Verwaltungsbehördliche Ahndung) von bis zu EUR 250,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 413,00 pro Fall bestraft werden, wenn er trotz Aufklärung über den ordnungsgemäßen Gebrauch von Arbeitsmitteln und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat gegen die Regelungen verstößt (§ 130 Abs 4 Z 1 ASchG).
Im beschriebenen Beispiel wird ein Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeigeführt. Eine verwaltungsbehördliche Ahndung dieser Vorgehensweise nach § 130 Abs 4 Z 1 ASchG ist daher nicht auszuschließen. Auch wenn ein Arzt eine derartige Anweisung an einen Angehörigen des diplomierten Pflegedienstes erteilt, so muss die diplomierte Pflegekraft die berufsrechtlichen Vorgaben einhalten. Dieser Verstoß würde im vorliegenden Beispiel sowohl für die Pflegeperson als auch für den Arzt gelten.
Der Arbeitgeber, zum Beispiel ein Krankenhausträger, kann in diesem Fall nur dann belangt werden, wenn er nachweislich weder für Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit noch für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer gesorgt hat (§§ 12 und 14 ASchG).
Dann entfällt die Kontrollpflicht des Arztes trotzdem nicht, daher kann auch eine Haftung des Arztes keinesfalls entfallen. Es kann somit eine Haftung des Krankenanstaltenträgers, der Pflegeperson und des Arztes bestehen.