Die im Vergleich zum Begutachtungsentwurf enthaltenen Änderungen und Konkretisierungen bringen eine Reihe von Verbesserungen, vor allem hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Notwendigkeit regelmäßiger Unterweisungen. Sie sind wichtige Elemente für einen wirkungsvollen und verbesserten Schutz vor Nadelstichverletzungen für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen. Es soll nicht mehr nur ausreichen, dass sichere Instrumente grundsätzlich zur Verfügung stehen, sondern es ist auch dafür Sorge zu tragen, wie und vor allem dass diese zum Einsatz kommen!
Mit der grundsätzlichen Vorgabe, sichere Instrumente einzusetzen, orientiert sich die Bundesregierung nicht nur an der existierenden arbeitstechnischen Expertise. Sie entspricht auch der Interpretation der EU-Richtlinie 2010/32/EU durch die EU-Kommission. Derzufolge ist die Richtlinienumsetzung als Verbot konventioneller Nadelsysteme zu verstehen – mit Ausnahme dort, wo derzeit noch keine sicheren Instrumente am Markt verfügbar sind. Damit wurden etwaige Schlupflöcher, die Arbeitsschutzvorgaben zu unterwandern, noch nicht ganz geschlossen. So bleibt nach wie vor die Frage offen, wer dies zu entscheiden hat und welche Kriterien dafür heranzuziehen sind.
Wenn jeder Anwender entscheiden kann, ob ihm ein sicheres Instrument für eine konkrete Tätigkeit „geeignet“ erscheint bzw. ob damit ein „gleichwertiges Arbeitsergebnis“ zu erzielen ist, könnte das zu einem enormen Druck seitens der Arbeitgeber auf die Beschäftigten führen, weiterhin konventionelle Arbeitsinstrumente zu verwenden. Andererseits birgt diese Regelung aber auch die Gefahr, dass solche „Eignungsbeurteilungen“ einrichtungs- oder sogar abteilungsspezifisch getroffen werden und zu einem Neben- und Durcheinander an Geräten und Anwendungspraktiken führen. Wir von der AUSTROMED sind sicher: Nur eine einheitliche, klar definierte Regelung schützt die Beschäftigten im Gesundheitswesen davor, dass die Verwendung sicherer Arbeitsmittel in der Praxis umgangen wird!
Ihr Philipp Lindinger
Geschäftsführer AUSTROMED