Nächster Schritt für ELGA-Ausbau startet

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Eine Novelle der ELGA-Verordnung ist wie erwartet in Kraft getreten. Mehr Daten und neue Speicherfunktionen sollen bessere Informationen und mehr Nutzen bringen.

Ab Juli 2025 müssen niedergelassene Ärzt:innen Labor- und Radiologiebefunde und die zugehörigen Röntgen-, MRT- und CT-Bilder in der Elektronischen Gesundheitsakte ELGA speichern. Ab 2026 gilt diese Verpflichtung auch für Krankenanstalten. Spätestens bis 2030 müssen schließlich alle fachärztlichen Befunde in der ELGA digital zur Verfügung stehen. „Die neuen Speicherverpflichtungen sind ein wichtiger Schritt, um ELGA zu einem nützlichen Gesundheitsportal auszubauen“, betont Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne). Die Novelle der ELGA-Verordnung ist am Wochenende in Kraft getreten – sie ist Teil der umfangreichen Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung für die im Vorjahr die gesetzliche Basis geschaffen worden ist.

Der Hintergrund: Im Zuge der Gesundheitsreform stellen wie berichtet Bund, Länder und Sozialversicherung jährlich 51 Millionen Euro für die Digitalisierung des Gesundheitssystems zur Verfügung. Ein wichtiges Projekt ist dabei der Ausbau der Elektronischen Gesundheitsakte ELGA zum Gesundheitsportal in Österreich. Ziel ist, dass Gesundheitsdaten unter höchsten Sicherheitsstandards einfach digital zur Verfügung stehen.

Dazu gehört auch, dass ab 1. Jänner 2026 alle relevanten Gesundheitsdaten in der ELGA gespeichert werden, sofern keine spezifischen Sonderregelungen bestehen. Neben Labor- und Radiologiebefunde gehören dazu die Verschreibungen von Medikamenten von freiberuflichen Ärzt:innen ohne Kassenvertrag und die Verschreibungen von Medikamenten von hausapothekenführenden Ärzt:innen sowie Pflegesituationsberichte von Pflegeheimen. Ab 1. Jänner 2028 müssen Krankenanstalten sowie niedergelassene Ärzt:innen auch Pathologiebefunde speichern. Ab 1. Jänner 2030 müssen Krankenanstalten und niedergelassene Fachärzt:innen auch sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen der ambulanten Behandlung speichern. Gesundheitsdienstleister können die Daten auch bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Speicherverpflichtungen freiwillig in der ELGA speichern. (red)