Wir befinden uns in einem bis dato noch nie aufgetretenen Ausnahmezustand. Die COVID-19-Pandemie hat die Welt und auch Österreich voll im Griff. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und erhöhten COVID-19-assoziierten Todesraten hat das Land umfangreiche Maßnahmen eingeleitet, um die Ausbreitung des Virus so gut wie möglich einzudämmen. Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und somit die Patientenversorgung zu gewährleisten. Doch nicht nur die österreichische Wirtschaft und das soziale Leben wurden auf ein Minimum gedrosselt, auch der klinische Alltag stellt sich uns nun völlig anders dar. Welche Auswirkungen diese Situation auf unsere Ausbildung hat, möchte ich in diesem Artikel beleuchten. Die Spitäler wurden durch die rasant steigenden Infektionszahlen und die hohen Todesraten in den Nachbarländern vorgewarnt. Es wurden Stationen eingerichtet, die speziell auf die Betreuung von COVID-19-infizierten PatientInnen ausgerichtet sind. Planbare Operationen wurden abgesagt und der Ambulanzbetrieb wurde, bis auf die Versorgung von Akutfällen bzw. nicht aufschiebbaren Behandlungen, stillgelegt. Doch wie wirken sich diese Maßnahmen auf die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte aus? In einer Aussendung vom Ärztekammer Präsident Univ.-Prof. Dr. Thomas Szekeres lautet es: „Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBI 2020/16, sind gemäß §36b Abs. 4 Ärztegesetz 1998 sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der ärztlichen Berufsausübung für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt“. Ab 12. 3. 2020, nach Ausrufen der COVID-19 Pandemie durch die WHO, traten diese Ausnahmeregeln in Kraft. Was bedeutet das konkret?
In Zeiten der Pandemie werden AusbildungsassistentInnen dort eingesetzt, wo sie gerade benötigt werden. Das heißt, dass Ärztinnen und Ärzte aller Fachbereiche im Kontext der COVID-Pandemie ärztlich tätig sein können, ohne dabei auf ihr Sonderfach beschränkt zu sein. Als oberste Prämisse gilt eine adäquate Versorgung der SARS-CoV-2-infizierten PatientInnen. Es stellt sich die Frage, ob diese Zeit für die Ausbildung angerechnet werden kann.
Laut Ärztekammer sind Fehlzeiten im Ausmaß von 6 Monaten in der Ausbildung in einem Sonderfach und 2 Monate in der Ausbildung zur/zum AllgemeinmedizinerIn während der Corona-Pandemie anrechenbar. Im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung sind die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jedoch weiterhin entsprechend zu dokumentieren und vom Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und zu beurteilen. Diese Ausnahmeregelung betrifft vor allem pandemiebezogene Einsätze. Die Ausbildungszeit würde sich nur verlängern, wenn die Ausbildungsinhalte nicht erfüllt werden.
Die Spaltung der Abteilungen in unterschiedliche Teams stellt in dieser Phase keine Seltenheit dar. Es gibt Teams, die zumindest zum Teil von zu Hause arbeiten: Termine umorganisieren, Anamnese- und Behandlungsgespräche führen und damit dazu beitragen, dass der Arzt-Patienten-Kontakt im Ambulanzbetrieb so kurz wie möglich gehalten werden kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob diese Zeit als Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich folgende Regelung festgelegt: Falls Ärztinnen und Ärzte auf Grund der derzeitigen Pandemiesituation in Home Office oder in Telearbeit geschickt wurden, ist eine Anrechnung möglich, wenn die Erfüllung ausbildungsrelevanter Inhalte nachgewiesen werden kann.
Pandemiebezogene Fehlzeiten, wie es zum Beispiel die hier aufgelisteten darstellen, müssen von der Ärztin/dem Arzt in Ausbildung festgehalten und vom ärztlichen Leiter oder Dienstgeber bestätigt werden. Die Aufzeichnungen sind den Unterlagen zur Prüfung am Ende der Ausbildung anzuschließen.
Die „Sechstelregelung“ (vgl §§ 9 und 14 ÄAO 2006 bzw. §§ 14 und 18 ÄAO 2015) fällt im Zeitraum der Pandemie weg.
In Erlässen wurde geregelt, dass planbare Operationen abzusagen sind und so die Kapazitäten im Krankenhaus und v. a. auf den Intensivstationen für die COVID-19-Erkrankten freizuhalten sind. Onkologische sowie akute Operationen werden jedoch weiterhin durchgeführt. Falls Operationen durchgeführt werden, wird die OP sinnvollerweise von erfahrenen OperateurInnen durchgeführt, um so die Komplikationsrate zu minimieren und das Risiko einer nachfolgenden intensivmedizinischen Betreuung zu senken. Die Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung operieren somit in der Zeit der Corona-Pandemie weniger.
Zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen, die im Frühjahr und Sommer 2020 geplant gewesen wären, wurden abgesagt bzw. verschoben. Wann Fortbildungen in gewohnter Form neuerlich abgehalten werden können, ist derzeit noch ungewiss. Darüber hinaus wurden sämtliche auf die Facharztprüfung vorbereitenden Akademien und auch die Facharztprüfung selbst abgesagt bzw. verschoben. Auf der Homepage der OEGGG www.oeggg.at finden sich im Veranstaltungskalender alle relevanten Informationen zu den Veranstaltungen.
Gemäß dem 2. COVID-19-Gesetzespaket werden auch die Fristen des DFP-Diploms – und damit auch der Ablauf der Gültigkeit eines DFP-Diploms – ausgesetzt. Konkret bedeutet das, dass sich die Gültigkeit von DFP-Diplomen mit einem Gültigkeitsende beginnend mit 12. 3. 2020 um die tatsächliche Dauer der COVID-19-Pandemie (die derzeit noch nicht absehbar ist) verlängert.
Trotz großer Einschränkungen bietet die aktuelle Situation auch Chancen, und online verfügbare Weiterbildungsmöglichkeiten sind wichtiger denn je. Die Junge Gyn hat aus diesem Grund einige Online-Fortbildungstipps für euch zusammengestellt:
INSGESAMT handelt es sich um eine herausfordernde Zeit sowohl für die in Ausbildung befindlichen als auch für die ausbildenden ÄrztInnen.
Wir wünschen euch viel Erfolg in der Ausbildung!