Nach dieser gesetzlichen Regelung ist Präimplantationsdiagnostik zulässig,wenn ein für die PID geschulter Arzt als Angehöriger eines lizenzierten Zentrums für Fortpflanzungsmedizin eine hohe Wahrscheinlichkeit attestiert, dass das von dem Paar gezeugte Kind von einer besonders schweren Erbkrankheit betroffen sein. Unter „Erbkrankheiten“ sind nach derzeitigem Kenntnisstand der Gendiagnostik monogen bedingte Erkrankungen und Chromosomenstörungen zu verstehen. „Schwerwiegend“ sind diese insbesondere, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden. Bezüglich der betreffenden Krankheit muss bei dem zu behandelnden Paar ein „hohes genetisches Risiko“ vorliegen. Dies ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, die vom üblichen Risiko der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wesentlich abweicht. Zum anderen ist die Eintrittswahrscheinlichkeit nach den Gesetzlichkeiten der Übertragbarkeit und Kombination erblicher Anlagen genetisch einzuschätzen: Eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liegt ab 25 Prozent vor. Das „Risiko des Paares“ muss nicht auf einer Belastung beider Partner beruhen, sondern kann sich auch bei nur einem Partner ergeben. Präimplantationsdiagnostik ist ebenfalls zulässig, wenn eine Fehl- bzw. Totgeburt zu erwarten ist. In den Gesetzesmaterialien wird dazu referiert, dass es heute als sicher gilt, dass bestimmte Chromosomenanomalien die häufigste Ursache für eine Fehl- oder Totgeburt darstellen, ohne dass chromosomale Veränderungen bei den Eltern vorliegen.
Die PID darf nur nach Zustimmung einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission zu dem Zweck durchgeführt werden, die Anlagen für dieses Leiden zu ermitteln. Das Gesetz verzichtet bewusst auf eine Auflistung von Krankheiten als Indikation für eine PID. Die Entscheidung, in welchen eng definierten Fällen eine PID durchgeführt werden kann, soll dem verantwortlich handelnden Arzt und dem Votum der Ethikkommission ob – liegen.
Über die Zulässigkeit der Durchführung der PID ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden.
Es besteht eine Verpflichtung zur Durchführung eines Beratungsgespräches vor Durchführung der Präimplantationsdiagnostik. Die medizinische und psychosoziale Beratung soll die Paare über Wesen, Tragweite und Erfolgsraten der genetischen Untersuchung aufklären und den Paaren helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf nur vorgenommen und eine dafür erforderliche genetische Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene Frau in die Untersuchung und die Gewinnung der Probe schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person einwilligt.
Es wäre wünschenswert, wenn der Vorstoß des deutschen Gesetzgebers auch in Österreich zu einer neuerlichen Diskussion über dieses wichtige Thema führen würde.