Die ärztliche Aufklärungspflicht ist im Ärztegesetz und im Krankenanstaltengesetz verankert und ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.
Die Pflicht zur Aufklärung umfasst operative und physikalische Eingriffe, die medikamentöse Behandlung und Impfungen.
Es gilt folgender Leitsatz: „Der Umfang der Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht des vernünftigen Patienten ist.“
Weiterlesen ...