Die erste Novelle der DFP-Verordnung (Verordnung über Ärztliche Fortbildung), die am 21. Juni 2013 im Zuge der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖAK) beschlossen wurde, ist seit 1. September 2013 in Kraft.
Der DFP-Novelle liegt eine Änderung des Ärztegesetzes zugrunde. Laut § 49 Abs. 1 Ärztegesetz sind alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Landesärztekammern und der ÖÄK oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden. In Österreich ist das DFP der hierfür vorgesehene Rahmen.
Im Zuge der Änderung des Ärztegesetzes im Frühjahr 2013 wurden u. a. zwei Anpassungen eingeführt:
Die Erfüllung der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung, die seit jeher im Ärztegesetz geregelt wird, muss zukünftig von jeder Ärztin/jedem Arzt gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Akademie der Ärzte glaubhaft gemacht werden. Die Österreichische Ärztekammer muss global an das Bundesministerium für Gesundheit über die Erfüllung berichten.
Neben den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sind nun auch erstmals angestellte Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Fortbildung gegenüber der ÖÄK zu dokumentieren. Im niedergelassenen Bereich wurde die Verpflichtung zur Fortbildung gemäß dem DFP bereits in die QS-Verordnung 2012 aufgenommen. Das DFP-Diplom bzw. die Fortbildung im Ausmaß des DFP-Diploms wurde als Grundlage der ärztlichen Fortbildungspflicht herangezogen und unter dem Punkt „Fachliche Qualifikation“ in der Evaluierung der Arztpraxen durch die ÖQMed abgefragt. Das DFP-System wurde somit für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bereits als qualitätssichernde Maßnahme definiert. Die aktuelle Änderung im Ärztegesetz ist jetzt vor allem für die angestellten Ärztinnen und Ärzte wichtig, die bislang die DFP-konforme Fortbildung nicht gesondert nachweisen mussten.
Seit 1. September 2013 ist die Novelle in Kraft. Das DFP-Diplom steht nun für 250 Fortbildungspunkte (vor Novellierung 150) in einem Fortbildungszeitraum von 5 Jahren.
Die Umstellung von 3 auf 5 Jahre hatte mehrere Gründe: Nachdem das Ärztegesetz die Fortbildungspflicht jetzt genauer umschreibt, wollte man den Ärztinnen und Ärzten sowie der Ärztekammer die Administration und Bürokratie erleichtern, indem die Fortbildungsperiode auf 5 Jahre verlängert wird. Zudem ist auch international (z. B. in Deutschland) wie national bei anderen Gesundheitsberufen ein 5-jähriger Zeitraum vorgesehen. Der ÖQMed-Evaluierungszeitraum beträgt ebenso 5 Jahre.
Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 ist gewährleistet, dass die Ausdehnung des DFP-Fortbildungszeitraums von 3 auf 5 Jahre für die Ärztinnen und Ärzte fließend und vor allem auch praktisch umsetzbar ist. Die Übergangsfrist bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte bis Ende Juni 2017 mit 3 Jahren und 150 DFP-Punkten nach wie vor ein DFP-Diplom erhalten, das dann 5 Jahre gültig ist. Zudem sind alle Fortbildungsdiplome mit einer Gültigkeit beginnend zwischen 1. Jänner 2012 und 30. August 2013 automatisch für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig.
Beispiel: Besitzt die Ärztin/der Arzt ein DFP-Diplom mit Gültigkeit 1. 4. 2013 bis 31. 3. 2016, wird dieses nach Ablauf des Diploms automatisch auf eine Gültigkeit bis 31. 3. 2018 umgestellt. Auf Anfrage erhält die Ärztin/der Arzt das neue DFP-Diplom mit einer Gültigkeit von 5 Jahren auch in Papierform, jedoch erst nach Ablauf des alten DFP-Diploms. Sie haben also bis 31. März 2018 Zeit, 250 Fortbildungspunkte für das Folgediplom zu sammeln.
Das DFP-System kannte früher „freie Punkte“ im Gegensatz zu Fachpunkten. Diese Terminologie war verwirrend, sodass „freie Punkte“ in „sonstige Punkte“ umbenannt wurden. Inhaltlich hat sich dadurch nichts verändert.
Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt bzw. innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der anrechenbaren DFP-Punkte betragen. Besprechungen des täglichen Arbeitsalltages, wie z. B. Morgenbesprechungen, gelten nicht als anrechenbare Fortbildungen. Dieser Punkt ist vor allem für angestellte Ärztinnen und Ärzte relevant und soll sicherstellen, dass diese nicht verpflichtet werden können, die gesamte Fortbildung beim eigenen Dienstgeber zu absolvieren.
Zeiten der Berufsunterbrechung, wie z. B. Mutterschutz- und Karenzzeiten, aber auch längere Ausfälle durch Unfall oder Krankheit können nunmehr auf Antrag der Ärztin/des Arztes den DFP-Fortbildungszeitraum verlängern und erleichtern es somit den Betroffenen, ihrer Fortbildungsverpflichtung nachzukommen. Der entsprechende Antrag ist in der Landesärztekammer einzubringen.
Supervision ist künftig für folgende Fachärztinnen und -ärzte als Fachpunkte anrechenbar:
Für alle anderen Ärztinnen und Ärzte ist Supervision als „sonstige Punkte“ anrechenbar.
Hospitationen sind als DFP-Punkte anrechenbar (max. 6 Punkte pro Tag) und müssen nicht mehr der Landesärztekammer vorab gemeldet werden. Diese können mit der Bestätigung der hospitierten Einrichtungen über Dauer und Umfang der Hospitation auf dem Fortbildungskonto eingetragen werden.
Nachdem das Ärztegesetz vorsieht, dass alle Ärztinnen und Ärzte (ausgenommen Turnusärztinnen und Turnusärzte) ihre Fortbildung alle 3 Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen, musste die DFP-Novelle auch diese gesetzliche Bestimmung näher ausführen.
Beschlossen wurde, dass erstmals am 1. September 2016 und ab dann alle 3 Jahre die Überprüfung der Glaubhaftmachung durch die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Akademie der Ärzte überprüft wird.
Am 1. September 2016 verifiziert die Österreichische Akademie der Ärzte, welche Ärztinnen und Ärzte ein DFP-Diplom oder 150 DFP-Punkte nach den DFP-Kriterien auf ihrem elektronischen Fortbildungskonto gebucht haben. Ärztinnen und Ärzte, die diese Kriterien erfüllen, haben die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung glaubhaft gemacht.
Ärztinnen und Ärzte, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden von der Ärztekammer schriftlich kontaktiert und gebeten, ihre Fortbildung gegenüber der ÖÄK nachzuweisen. Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht oder ungenügend nachgewiesen, ist mit entsprechenden disziplinarrechtlichen Sanktionen zu rechnen.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist dieses System durch die QS-Verordnung bereits vor dieser Novelle entsprechend geregelt gewesen. Neu ist, dass nunmehr auch die angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie die Wohnsitzärztinnen und Wohnsitzärzte dieselben Nachweispflichten treffen.
Ärztliche Fortbildungsanbieter und Vortragende müssen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer und den TeilnehmerInnen offenlegen, ob ein persönliches oder wirtschaftliches Verhältnis zu einem kommerziellen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Fortbildungsinhalt der jeweiligen Fortbildung besteht.
Die Gründe der Ablehnung der Approbation werden erweitert. Hinweise des Veranstalters, die den Anschein erwecken, dass eine (noch) nicht approbierte Fortbildung DFP-Punkte erhält, können zur Ablehnung des Approbationsantrages führen.
Stellt sich nach der Fortbildung heraus, dass der Approbation zugrunde liegende Voraussetzungen und Pflichten nicht eingehalten werden, kann die Approbation rückwirkend wieder entzogen werden.
Durch die ÖÄK wurde geregelt, dass bei der Zulassung von DFP-approbierten Veranstaltungen
als alleinige, inhaltlich verantwortliche Anbieter von DFP-Fortbildung nicht anerkannt werden.
Nach wie vor erlaubt ist die Unterstützung von Fortbildungen durch Sponsoren. Allerdings muss das Sponsoring transparent gemacht werden.
Österreichische Akademie der Ärzte GmbH