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Die Österreichische Gesellschaft für Anästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin (ÖGARI) engagiert sich seit vielen Jahren für eine grundlegende Reform der Notarztausbildung in Österreich. Die am 21. November 2018 im Ministerrat beschlossene Novelle des Ärztegesetzes greift nun die Forderungen auf. Ausbildung und Qualifikation von Notärzten werden verbessert und dem drohenden Notärztemangel wird entgegengewirkt.
Redaktion: Sandra Standhartinger
„Notarzt“ – ist in Österreich, ebenso in Deutschland und der Schweiz, kein eigenes Spezialfach, sondern eine Zusatzqualifikation. Während die prähospitale Notfallmedizin in Österreich einen hohen Standard entwickelt hat, gab es in den gesetzlichen Regelungen für die Ausbildung beträchtliche Defizite. Laut dem Vizepräsidenten der ÖGARI, Helmut Trimmel, bieten zwar einige Bundesländer und Krankenanstaltenträger sehr gute Ausbildungsmodelle an, aber „Was bisher fehlte, ist die zeitgemäße gesetzliche Grundlage für den Erwerb wichtiger notfallmedizinischer Kompetenzen, insbesondere eine qualitätsgesicherte praktische Ausbildung in den Kliniken“, sagte Trimmel, Vorsitzender der Sektion Notfallmedizin, Vorstand der Abteilung für Anästhesiologie, Notfall- und Allgemeine Intensivmedizin am Landesklinikum Wiener Neustadt im Rahmen einer Presskonferenz.
Das hat sich nun geändert, denn der neue §40 des Ärztegesetzes regelt Ausbildung und Tätigkeitsberechtigung für Ärzte im organisierten Rettungsdienst. „Damit wird für die Zukunft die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl auch klinisch gut ausgebildeter Notärzte sichergestellt”, sagte Trimmel. Im neuen Gesetz vorgesehen ist ein an Kompetenzen orientiertes System der Notfall-Qualifikation, das sich aus theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zusammensetzt. Dies umfasst ein Theoriemodul von 80 Einheiten sowie den nachweislichen Erwerb genau definierter klinisch-praktischer Kompetenzen – im Spital und im Rahmen von supervidierten Notfalleinsätzen; eine verpflichtende Abschlussprüfung und regelmäßige Rezertifizierungen inklusive.
Erfreulich: eine im ersten Entwurf formulierte Vorgabe, dass nur jene Assistenzärzte Notarztdienste verrichten dürfen, die ihre Facharztprüfung (unabhängig vom Sonderfach) erfolgreich absolviert haben, wurde im aktuellen Ministerratsbeschluss gestrichen. „Der Erwerb der erforderlichen notfallmedizinischen Kompetenzen wird ja in anderer und umfassender Weise dokumentiert, die Facharztprüfung als Voraussetzung hätte hier keinerlei zusätzlichen Nutzen”, kommentierte Trimmel. Nun würde die „versorgungsrelevante Möglichkeite geschaffen, dass Assistenzärzte noch vor Abschluss ihrer Fachärzteausbildung im Notarztdienst aktiv werden dürfen, wenn dieser an ein Krankenhaus angeschlossen ist.“
Um als Notarzt zu arbeiten müssen Assistenzärzte 33 Monate postpromotionelle Ausbildung absolviert haben, die entsprechende Qualifikation haben und der verantwortliche Leiter des (Krankenhaus)-Notarztstützpunktes muss die Assistenzärzte für diese Tätigkeit freigeben. Nicht zuletzt zum Zweck der Qualitätssicherung wird diese Funktion des „verantwortlichen ärztlichen Leiters“ neu definiert. (Sandra Standhartinger, 26.11.2018)