Im jüngsten Gesundheitsausschuss des Nationalrates wurden umfangreiche Neuerungen für die heimischen Apotheken beschlossen. Nicht dabei: die Möglichkeit, zu impfen.
Zahlreiche Neuerungen kommen auf die rund 1.400 heimischen Apotheken zu. Um die Versorgung mit Medikamenten zu verbessern, sollen die maximalen Öffnungszeiten von 48 Stunden auf 72 Stunden pro Woche angehoben werden. Der dazu vorliegende Gesetzesantrag der Regierungsfraktionen wurde nun im Gesundheitsausschuss einstimmig beschlossen. Zusätzlich wird es den Apotheken ermöglicht, einfache Gesundheitstests wie etwa Blutdruck- und Blutzuckermessungen oder Analysen von Harnproben anzubieten, ausgelagerte Abgabestellen einzurichten und bis zu drei Filialen zu betreiben. Sich in Apotheken impfen zu lassen, ist aber weiterhin nicht möglich, was von den Vertreter:innen der Oppositionsparteien bedauert wird.
Konkret können Apotheken zukünftig – über die verpflichtenden Kernzeiten hinaus – werktags zwischen 6 Uhr und 21 Uhr und samstags zwischen 6 Uhr und 18 Uhr offenhalten, sieht der Antrag von ÖVP und Grünen vor. Zuständig für die Festlegung der Kernöffnungszeiten (mindestens 36 Stunden, an allen Werktagen) sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden, die in dringenden Fällen auch Notfallbereitschaften anordnen und in Krisensituationen oder bei gesteigertem Bedarf (z.B. Touristengebiete) abweichende Regelungen treffen können.
Zusätzlich sollen die Apotheken künftig einfache Gesundheitstests wie etwa Blutdruck- und Blutzuckermessungen oder Analysen von Harnproben anbieten können. Da sich die Apotheker:innen während der Pandemie sehr bewährt hätten, etwa durch die Durchführung von Corona-Tests, sollen diese etablierten Strukturen in das Dauerrecht übergeführt werden. Dies beinhaltet auch die dafür erforderliche Probengewinnung durch die Blutentnahme aus der Kapillare (z.B. Fingerkuppe) sowie die Abstrichnahme aus Nase und Rachen. Eine umfassende Diagnostik und Therapie ist aber weiterhin dem Arzt/der Ärztin vorbehalten. Apotheken, in denen Tests durchgeführt werden, sind verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Im Sinne einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung, vor allem am Land, wird es Apotheken künftig ermöglicht, Abgabestellen mit eingeschränktem Angebot und Öffnungszeiten (maximal 10 Stunden pro Woche) zu betreiben, wenn es in ihrem Versorgungsgebiet Ortschaften ohne eigene Apotheke oder ärztliche Hausapotheke gibt. Zudem wird jeder Apotheke der Betrieb von bis zu drei Filialapotheken erlaubt. In begründeten Einzelfällen und unter bestimmten Bedingungen dürfen öffentliche Apotheken dringend benötigte Arzneimittel an Patient:innen oder immobile Bewohner:innen von Alten- und Pflegeheimen zustellen.
Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Bestimmungen zur Erlangung einer Konzession zum Betreiben einer Apotheke, die laut Antrag zum Generationenwechsel beitragen sollen. Davon ausgeschlossen werden Personen mit einem Höchstalter von 65 Jahren sowie Personen, die länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig waren und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausüben. (ehs)