Online-Apotheken dürfen im Netz auch Werbung für rezeptfreie Medikamente machen, die sich gezielt an Kunden in anderen EU-Staaten richtet. Ein entsprechendes Urteil gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag bekannt.
Künftig darf das Land, in dem sich der Zielmarkt befindet, Arzneimittel-Händlern aus weiteren EU-Ländern nicht verbieten, etwa mit Hilfe bezahlter Links in Suchmaschinen oder Vergleichsportalen Käufer anzusprechen. Ein solches Verbot würde nach Auffassung der Richter eine womöglich unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im europäischen Binnenmarkt darstellen – sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sich dadurch Allgemeinwohl-Ziele wie eine bessere Verteilung niedergelassener Apotheken im Land erreichen lassen.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen französischen Apothekern und einer Online-Apotheke aus den Niederlanden, die im Internet speziell Kunden aus Frankreich anspricht. Den ausgelieferten Paketen wurden zudem noch zusätzliche Reklameprospekte beigelegt. Die Franzosen hielten das für unlauteren Wettbewerb und forderten Schadenersatz. Sie störten sie sich auch daran, dass ein bei ihnen verpflichtender Gesundheitsfragebogen vor einer Bestellung bei dem Netzanbieter nicht ausgefüllt werden muss. Ein Berufungsgericht in Paris hatte den EuGH um eine Einschätzung zu dem Fall gebeten.
Das höchste Gericht in der EU wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass Online-Rabatte auf nicht verschreibungspflichtige Arzneien nur bei hinreichender Begründung untersagt werden dürfen. Die Kläger waren gegen Preisnachlässe ab einer bestimmten Bestellmenge vorgegangen. Beim ebenfalls umstrittenen Gesundheitsfragebogen gibt es laut EuGH Gründe für oder gegen eine Verpflichtung: Zum einen könnten Patienten zwar unzulässigerweise vom Kauf abgeschreckt werden. Andererseits werde der freie Warenverkehr so wohl weniger behindert als bei einem vollständigen Online-Werbe- oder gar Verkaufsverbot. (APA)