Gesundheitsplanung wackelt nach Höchstgerichtsentscheid

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Der Verfassungsgerichtshof bemängelt in der Zielsteuerung des Gesundheitswesens ein scheinbar kleines Detail, das große Auswirkungen haben kann.

Die Zielsteuerung, das seit zehn Jahren bestehende Planungssystem der österreichischen Gesundheitsinfrastruktur hat – mit Einschränkungen – den Test durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestanden. Sowohl was das Prinzip der Zielsteuerung als auch die regionalen und den österreichischen Strukturplan Gesundheit betrifft, gab es keine Bedenken. Auch die Bedarfsprüfung für selbstständige Ambulatorien hielt der Prüfung stand. Allerdings gibt es ein zentrales Problem bei einem Detail.

Was aus Sicht des VfGH fehlt, ist nämlich die Zustimmung der Länder zur Einsetzung der Gesundheitsplanungs GmbH, die Planungen für verbindlich erklären kann. Auch wenn man die GmbH, in der Länder, Sozialversicherung und der Bund sitzen, kaum kennt – sie ist das zentrale Steuerungselement des Gesundheitssystems. Die Vollziehung des Gesundheitswesens unterliegt nämlich dem System der mittelbaren Bundesverwaltung. Die Errichtung eigener Bundesbehörden für solche Angelegenheiten bedarf daher der Zustimmung der Länder. Dies gilt auch dann, wenn Aufgaben der Bundesverwaltung einem selbstständigen Rechtsträger zugewiesen werden, so der VfGH in einer Pressemitteilung.

Die Aufhebung tritt mit Jahresende 2023 in Kraft, bis dahin ist eine gesetzliche Reparatur möglich. „Durch die Aufhebung entsteht ein grundsatzfreier Raum, in dem die Länder – trotz allfälliger Pflichten aus einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung – entscheiden können, ob sie die Gesundheitsplanungs GmbH weiterhin mit der Verbindlicherklärung betrauen oder nicht“, erläuterte der VfGH in seiner Aussendung. Das ist im Hinblick auf die im kommenden Jahr stattfindenden Finanzausgleichsverhandlungen wohl zentral.

Anlass für die Prüfung waren mehrere beim VfGH anhängige Verfahren zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsinfrastruktur. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das Verwaltungsgericht Wien sowie zwei Beschwerde führende Gesundheitsdienstleister hielten diese Konstruktion für verfassungswidrig. Sie sahen darin insbesondere einen Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung sowie gegen Grundsätze der Staatsorganisation. Der VfGH leitete daraufhin von Amts wegen eine Prüfung ein. (red/APA)