Im Zusammenhang mit der geplanten Regelung zum assistierten Suizid, bei dem Medikamente in Apotheken abgegeben werden sollen, kündigt die Apothekerkammer nun an, eine Stellungnahme im Begutachtungsprozess abzugeben.
„Die Apothekerinnen und Apotheker werden ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Versorgung auch in diesem Bereich übernehmen“, sagt Apothekerkammer-Präsidentin Ulrik Mursch-Edlmayr auf RELATUS-Anfrage. Eine aufrechte Sterbeverfügung soll künftig sterbewillige Personen berechtigen, ein definiertes Präparat in einer öffentlichen Apotheke zu beziehen. In der Verfügung kann auch eine andere Person bestimmt werden, die dieses Mittel für den Betroffenen abholt, etwa wenn dieser nicht mobil ist.
„Aktuell ist vorgesehen, dass die Apothekerin beziehungsweise der Apotheker anhand der vorgelegten Sterbeverfügung durch Einsicht in ein Sterbeverfügungsregister prüft, ob die betreffende Person oder eine von dieser nominierte Hilfsperson zum Bezug des definierten Präparats berechtigt ist“, sagt die Kammerpräsidentin: „Die Apotheke ist nicht zur Abgabe des Präparats und der Begleitmedikation verpflichtet. Dasselbe gilt für die in einer Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, wenn diese moralische Bedenken gegen die Abgabe eines letalen Mittels haben. Ebenso wie die Ärzte werden auch Apothekerinnen und Apothekern hier nicht gezwungen.“ Die Österreichische Apothekerkammer werde in jedem Fall eine Stellungnahme zum in Begutachtung befindlichen Sterbeverfügungsgesetz abgeben. „Derzeit werden die Details der Umsetzung in den Apotheken (wie Dosierungsfragen, galenische Zusammensetzung etc.) in Kooperation mit Expertinnen und Experten ausgearbeitet“, erklärt Mursch-Edlmayr. (rüm)