Richter Pharma, Kwizda Pharmahandel und Jacoby GM Pharma legen ihre Geschäftsbereiche zur Verpackung von Medikamenten zusammen. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat den Deal unter Auflagen genehmigt.
Die BWB und der Bundeskartellanwalt erlaubten die Zusammenarbeit der drei Unternehmen in der „Apotheken Blister Center GmbH“ (ABC) bei der Verblisterung, sprachen aber aufgrund „wettbewerblicher Bedenken“ Auflagen aus. Diese sollen verhindern, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt und unabhängige Apotheken Marktnachteile erleiden. Die Auflagen gelten sieben Jahre lang. Die Unternehmen legen die jeweiligen Geschäftsbereiche „Verblisterung“ der Jacoby GM Pharma GmbH, Kwizda Pharmahandel GmbH und Richter Pharma AG zusammen. Die BWB führte nach eigenen Angaben eine umfassende Marktbefragung durch, bei der sowohl Wettbewerber als auch Kunden der Unternehmen zu den Auswirkungen des Zusammenschlusses befragt wurden. Die wettbewerbliche Bedenken der BWB: „ABC könnte einkaufs- wie verkaufsseitig exklusiv bzw. bevorzugt mit den Parteien kooperieren, wodurch ein geschlossenes System entstehen könnte. ABC könnte konzernverbunden Apotheken Sondervorteile gewähren und damit unabhängige Apotheken diskriminieren. ABC könnte die Belieferung oder die Gewährung etwaiger Nachlässe für die Belieferung mit neu verblisterten Arzneimitteln von der Abnahme weiterer Produkte oder Dienstleistungen der Parteien abhängig machen.“ Die wettbewerblichen Bedenken wurden den Zusammenschlussparteien mitgeteilt und mögliche Verpflichtungszusagen thematisiert, schreibt die BWB.
Die daraufhin vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen wurden von der Behörde und dem Bundeskartellanwalt als für geeignet befunden, die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen. Um ein beschaffungs- und verkaufsseitig „offenes System“ sicherzustellen, verpflichten sich die Partner und ABC demnach, dass ABC beschaffungsseitig in Bezug auf die von ihr neu zu verblisternden Arzneimittel keine Exklusivitäts- oder Mindestbezugsverpflichtungen im Verhältnis zu den Parteien eingeht, sondern vielmehr frei im Einkauf von der Industrie oder dritten Arzneimittelanbietern ist. ABC wird auch verkaufsseitig keine Exklusivitätsverpflichtungen im Verhältnis zu den Parteien eingehen, sondern frei im Verkauf der neuverblisterten Arzneimittel an alle potentiellen Abnehmer sein. Die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der ABC werde dadurch gewährleistet, dass spätestens nach Ablauf einer Übergangsphase von einem Jahr kein Mitglied der Geschäftsführung der ABC parallel eine Doppelfunktion im Unternehmen einer oder mehrerer der Parteien ausübt. ABC verpflichtet sich zudem, konzernverbundenen Apotheken im Vertrieb der neuverblisterten Arzneimittel keine Sondervorteilezukommen zu lassen, so dass Geschäftsbeziehungen zu konzernverbundenen Apotheken stets einem Drittvergleich standhalten und unabhängige Apotheken im Wettbewerb nicht diskriminiert werden. ABC verpflichtet sich weiters, die Belieferung von Apotheken mit neuverblisterten Arzneimitteln ebenso wie die Gewährung von etwaigen Nachlässen bei der Belieferung von Apotheken mit neuverblisterten Arzneimitteln nicht vom Bezug weiterer Produkte oder Dienstleistungen abhängig zu machen, die von anderen Unternehmender Parteien angeboten werden. (rüm)