Stich- und Schnittverletzungen gehören zu den häufigsten Unfällen von Beschäftigten im Gesundheitswesen. Da die Meldung einer Nadelstichverletzung an die AUVA erst erfolgen muss, wenn ArbeitnehmerInnen mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig sind (§ 363 ASVG), wird von einer Dunkelziffer von 80–90 % ausgegangen. Das Hauptrisiko einer Verletzungen durch spitze/scharfe Instrumente besteht in der Übertragung von Infektionskrankheiten, allen voran Hepatitis B, Hepatitis C und HIV.
Im Juni 2010 reagierte die EU auf das Gefährdungspotenzial durch Nadelstiche mit der Richtlinie 2010/32/EU (pdf-Datei, 750 kB) zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor. Die Umsetzungsfrist endet im Mai 2013. Ein entsprechender Begutachtungsentwurf zur österreichischen Nadelstichverordnung (CELEX-Nr. 32010L0032) wurde bereits formuliert.
Die Vorkehrungsmaßnahmen umfassen
Unter anderem sind folgende konkrete Vorschriften formuliert:
Dass gesetzliche Regelungen zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen greifen, zeigt die Abnahme der Nadelstichverletzungen in US-amerikanischen Spitälern nach Inkrafttreten des „Needlestick Safety and Prevention Act“ (NSPA) im Jahr 2000. Der NSPA verpflichtet Arbeitgeber zur Bereitstellung von medizinischen Instrumenten mit integrierten Schutzmechanismen. Dadurch konnte die Zahl der Nadelstichverletzungen auf die Hälfte verringert werden (Abb.).