Für ästhetische Behandlungen und Operationen, die ohne medizinische Indikation durchgeführt werden, sind seit 01. Jänner 2013 die Bestimmungen des ÄsthOpG (Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen) als „Lex Specialis“ zum Ärztegesetz 1998 und den sonstigen Vorgaben für die Ausübung des ärztlichen Berufes zu beachten.
Das Gesetz unterscheidet die Begriffe ästhetische Behandlung und Operation, wobei bereits im Rahmen der Begriffsbestimmungen klargestellt wird, dass mit Letzterem die „ästhetische Chirurgie“ bzw. „Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation“ erfasst ist.
Während die „subjektiv wahrgenommene[n] Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers“ bei einer Operation durch eine operativ-chirurgische Behandlung (Eingriff) herbeigeführt werden soll, erfolgen Behandlungen mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden, wie insbesondere mittels Arzneimittel und minimal-invasiver Methoden.
Zu Letzteren zählen die Verabreichung von Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laser-Peeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen). Faltenunterspritzungen (unabhängig von der angewendeten Substanz), Laser-Depilation, Lipologiebehandlungen, aber auch die sogenannte „Kryolipolyse“ gelten ebenso wie die Anwendung chemischer Peelings mit einem Fruchtsäureanteil von mehr als 10 % als ästhetische Behandlungen, da sie dem Ärztevorbehalt unterliegen.
Ästhetische Behandlungen und Operationen im Sinne des ÄsthOpG haben gemeinsam, dass für deren Durchführung keine medizinische Indikation vorliegt.
Nach der gesetzlichen Definition muss „ein auf aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Grund, eine ästhetische Behandlung oder Operation durchzuführen“, vorliegen. Das ist dann der Fall, „wenn die ästhetische Behandlung oder Operation unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Patientin (des Patienten) nach objektiven Kriterien notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Patientin (des Patienten) abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen und die Gefahr oder der Krankheitszustand nicht auf eine gelindere, für die Patientin (den Patienten) zumutbare Weise abgewendet oder beseitigt werden kann.“
Für die Beurteilung sind vorhandene wissenschaftliche Daten aus klinischen Studien heranzuziehen. Dass die Kosten vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen werden, kann ein Indiz sein, ist jedoch kein verlässliches Kriterium, da dies zum Teil von anderen Voraussetzungen abhängt.
Bei gravierenden oder entstellenden Missbildungen, Verletzungen, Narbenbildungen nach Unfällen, Tumoroperationen oder Brandverletzungen kann ebenfalls von einer medizinischen Indikation gesprochen werden. Beispielhaft werden u. a. die Entfernung von Warzen und Narbenkorrekturen bei Funktionsbehinderung oder Entstellung (insbesondere im Gesicht), Wiederherstellung der Haut nach einem Brandunfall oder die Korrektur von Oberliderschlaffung mit messbarer Gesichtsfeldeinschränkung ab 10° genannt.
Liegt eine medizinische Indikation vor, sind die Bestimmungen des ÄsthOpG nicht einzuhalten. Nimmt ein Arzt sorgfaltswidrig zu Unrecht eine medizinische Indikation an, treffen ihn die rechtlichen Konsequenzen bei allfälligen Verstößen gegen das ÄsthOpG. Vorsorglich sollten die Erwägungen daher im Detail dokumentiert werden.
Es obliegt der Österreichischen Ärztekammer, im Rahmen einer Verordnung festzulegen, welche Operationen auch von anderen als Fachärzten für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie durchgeführt werden dürfen. Für Fachärzte des Sonderfaches Haut- und Geschlechtskrankheiten sind dies laut ÄsthOp-VO konkret:
Das ÄsthOpG normiert eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht der Patienten vor Durchführung einer ästhetischen Operation, die darauf abzielt, unrealistische Erwartungen möglichst zu vermeiden und mit dem Eingriff verbundene Komplikationsrisiken und Folgen bereits im Vorfeld aufzuzeigen.
Klar und umfassend, mündlich und schriftlich, ist in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache über Methode, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, zur Anwendung kommende Arzneimittel und Medizinprodukte, Behandlungsalternativen, das Ergebnis und mögliche Abweichungen davon, Unannehmlichkeiten, Folgen und sämtliche bekannte Gefahren und im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten zu informieren. In aller Regel ist auch ein schriftlicher Kostenplan zu erstellen. Die gut lesbar dokumentierte ärztliche Aufklärung hat der Patient zu unterschreiben. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
Besteht der Verdacht, dass beim Patienten eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch nach einer ästhetischen Operation ist, muss dies zunächst abgeklärt werden.
Zwischen der umfassenden ärztlichen Aufklärung und der schriftlich zu erfolgenden Einwilligung ist eine Frist von zumindest zwei Wochen einzuhalten; die Operation darf frühestens am Folgetag durchgeführt werden.
Wie der Oberste Gerichtshof dazu festgehalten hat, beginnt diese Frist erst dann, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.
Die mangelhafte Aufklärung verhindert eine rechtswirksame Einwilligung. Hat der ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommene eigenmächtige Eingriff nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn kein Kunstfehler vorliegt und sich bloß das gewöhnliche Operationsrisiko verwirklicht hat.
Für ästhetische Behandlungen gelten weniger detaillierte Regelungen. So müssen keine Fristen eingehalten werden. Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag erfolgen.
Für Minderjährige und Personen, die an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit leiden, gibt es strengere Sonderbestimmungen, z. B. eine Wartefrist von vier Wochen und ein Recht, die Einwilligung ohne Kostennachteil bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin zu widerrufen.
Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausnahmslos verboten. Bei Personen, die das 16., jedoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen; bei Operationen hat etwa eine verpflichtende Abklärung allfälliger psychischer Störungen zu erfolgen.
Im Zusammenhang mit ästhetischen Behandlungen oder Operationen sind ferner die im ÄsthO
pG enthaltene Werbebeschränkung und ein Provisionsverbot zu beachten. Zwingend ist überdies das Anlegen eines Operationspasses und einer Fotodokumentation. Über eine fehlerhaft durchgeführte ästhetische Behandlung oder Operation ist zudem der Krankenversicherungsträger zu informieren. Für Übertretungen des ÄsthOpG können Geldstrafen bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Sofern keine medizinische Indikation vorliegt, sind für ästhetische Behandlungen und Operationen die Bestimmungen des ÄsthOpG anzuwenden, wobei für ästhetische Operationen weitreichendere Regelungen gelten als für ästhetische Behandlungen. Besondere Aufmerksamkeit bedarf es bei den Themen Aufklärung und Einwilligung samt Dokumentation sowie bei der Behandlung Minderjähriger und psychisch Kranker.