Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte werden keine Ausnahmebescheinigungen für die Impfpflicht ausstellen müssen. Das ist nun fix. RELATUS MED zeigt, wie die Regelungen genau aussehen.
Personen können aus den unterschiedlichsten medizinischen Gründen von der Impfpflicht ausgenommen sein. Das zeigt die Impfpflicht-Verordnung, die nun im Nationalrat beschlossen worden ist. Im Folgenden ein Überblick darüber, wer von der Impfpflicht ausgenommen ist und wer als geimpft gilt.
Wer stellt ärztliche Bestätigungen aus? Patienten erhalten Ausnahmebestätigungen von fachlich geeigneten Ambulanzen, in denen sie behandelt werden, oder vom örtlich zuständigen Amts- oder Epidemiearzt. Man kann die Bestätigung auch ohne Untersuchung erlangen, wenn vorgelegte Unterlagen zeigen, dass der Ausnahmegrund vorliegt und keine Zweifel an ihrer Echtheit gehegt werden. Nicht als Nachweise gelten ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper.
Wer erfüllt die Impfpflicht? Dreimal Geimpfte und jene, die nach überstandener Covid-19-Infektion zeitgerecht zweimal geimpft wurden. Wer das noch nicht getan hat, muss sich nun impfen lassen. Innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung muss eine Zweit-, innerhalb von 190 Tagen nach der Zweit- eine Drittimpfung folgen. Spezielle Regelungen gibt es etwa, wenn eine Erstimpfung länger als ein Jahr zurückliegt –- dann muss eine komplett neue Impfserie begonnen werden. Überraschend: Neben den von der EMA zugelassenen Impfstoffen werden auch zwei chinesische und drei indische Impfstoffe anerkannt; der russische Sputnik-Impfstoff ist nicht dabei. Aber: Wer mit einem im Ausland, nicht jedoch hierzulande anerkannten Impfstoff (etwa Sputnik) mindestens zweimal geimpft ist, gilt als erstgeimpft.
Welche Ausnahmen gibt es? Menschen, die mit der Impfung ihre Gesundheit gefährden würden, sind ausgenommen – das ist bei Allergien oder Überempfindlichkeiten gegen einzelne Inhaltsstoffe der Impfstoffe oder bei einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung der Fall. Auch Personen, bei denen eine Corona-Infektion oder eine akute, schwere, fieberhafte Erkrankung bzw. Infektion vorliegt, multimorbide Personen und jene, die an vermuteten schwerwiegenden Impfnebenwirkungen leiden, unterliegen nicht der Impfpflicht. Kann man bei Menschen aus medizinischen Gründen keine ausreichende Immunantwort auf die Impfung erwarten, sind sie ebenfalls von der Impfpflicht ausgenommen. Auch Schwangere bleiben von der Impfpflicht ausgenommen. Für 180 Tage nach der Probenahme entfällt sie außerdem für Personen, die eine bestätigte Covid-19-Infektion überstanden haben. (red)