Ärzte können Risiko-Atteste frühestens ab 11. Mai ausstellen

Symbolbild

COVID-19-Risiko-Atteste für Arbeitnehmer vom Arzt wird es offiziell frühestens ab 11. Mai geben. Der Grund ist die verzögerte Beschlussfassung des Gesetzes im Bundesrat.

Die Risiko-Atteste für berufstätige Menschen verzögern sich weiter. Nach der langen Diskussion um die Kriterien, ist nun der parlamentarische Fristenlauf schuld. „Durch die späte Beschlussfassung des zugrunde liegenden Gesetzes im Bundesrat, wird die endgültige Kundmachung der Verordnung frühestens der 11. Mai 2020 sein“, teilte die Wiener Ärztekammer mit. Vorher ausgestellte Atteste seien ungültig. Grundlage für jede Begutachtung, ob jemand ein besonderes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf hat, ist eine bereits bestehende Empfehlung des Gesundheitsministeriums, in dem zahlreiche Gefährdungssituationen (vor allem chronische Grunderkrankungen) aufgelistet sind. Für die Atteste wird die Empfehlung in einigen Tagen in Form einer Verordnung in Kraft treten, teilte die Standesvertretung mit.

Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Die erste Variante beginnt mit einem Brief des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger an einen potenziell betroffenen Versicherten. Dazu die Wiener Ärztekammer: „Darauf aufbauend führt die Sozialversicherung eine auf Medikationskombinationen basierte Vorauswahl durch. Durch diese Vorauswahl werden Versicherte durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger per Brief verständigt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Brief bei den betroffenen Personen erst ab 11. Mai 2020 einlangen wird. In diesem Informationsschreiben werden die Versicherten dazu aufgefordert, sich telefonisch oder per E-Mail bei ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelnden Arzt zu melden.“

Die zweite Variante: Ein möglicherweise Betroffener macht sich direkt einen Termin für ein allfälliges Attest beim Arzt seines Vertrauens aus: „Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist aber auch zulässig, wenn die betroffene Person kein Informationsschreiben durch die Sozialversicherung erhalten hat.“ Die individuelle Risikoanalyse soll dann anhand der „detaillierten Kenntnisse der Krankengeschichte“ sowie anhand der genannten Empfehlung des Gesundheitsministeriums durchgeführt werden. Bestätigt wird vom Arzt ausschließlich ein „Schutzbedarf“. Eine Diagnose auf eine bestimmte Erkrankung soll nicht enthalten sein. Das würde jedem Datenschutz und dem Arztgeheimnis widersprechen. Für die Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse gibt es einen Erstattungsbetrag von 50 Euro für die Ärzte. (red/APA)