Die Errichtung eines Europäischen Gesundheitsdatenraums befindet sich auf der Zielgerade. Ob eine Opt-Out-Option bestehen wird, ist noch offen.
In Brüssel finden derzeit die finalen Gespräche zur Schaffung des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EDHS) statt. Ziel des Datenraums sind EU-weit einheitliche Rahmenbedingungen zur Nutzung von Gesundheitsdaten in der Gesundheitsversorgung und der Forschung. Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) betonte in diesem Zusammenhang, dass Österreich sich seit Beginn der Verhandlungen für „höchste Standards“ beim Datenschutz und Wahlfreiheit für Patient:innen in Form eines Opt-Outs einsetzt. „Gesundheitsdaten sind hochsensibel, daher braucht es Vertrauen, dass sie verantwortungsvoll verarbeitet werden. Das bedeutet auch, dass mir als Patient oder Patientin die Entscheidung stets freisteht, ob ich das Angebot in Anspruch nehme“, erklärte Rauch. Nun läge es an den Mitgliedsstaaten, die finalen Rahmenbedingungen in den kommenden Tagen festzulegen. Die Möglichkeit eines Opt-Outs kommt in Österreich bereits bei der Nutzung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA zur Anwendung. Rund 3 Prozent der Versicherten machen davon aktuell Gebrauch.
Bei einem Beschluss ist mit einem Inkrafttreten der Verordnung bis Ende 2024 zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt werden die einzelnen Elemente des EHDS schrittweise umgesetzt. Im Bereich der Primärnutzung kann auf die bestehende Infrastruktur der ELGA aufgebaut werden. Für die Sekundärnutzung ist der Aufbau einer österreichischen Zugangsstelle zu Gesundheitsdaten bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) geplant. Sie bearbeitet dann die Anträge von Wissenschaftler:innen bei Forschungsprojekten. „Der EHDS bringt für die Bürger:innen einen besseren Zugang zu Gesundheitsdaten, mehr Forschung und Innovation und evidenzbasierte Gesundheitspolitik“, ist Alexander Degelsegger-Márquez, Abteilungsleiter für Internationales, Policy, Evaluation und Digitalisierung an der GÖG, überzeugt. Die Verordnung gebe Antworten auf wesentliche Fragen, jede:r könne sowohl der Primär- wie auch der Sekundärnutzung widersprechen, bestimmte Zwecke werden grundsätzlich abgelehnt und der Rahmen der Datenschutzgrundverordnung gelte weiterhin. „Dafür braucht es vertrauenswürdige Institutionen, etwa eine Gesundheitsdaten-Zugangsstelle, die für die Bearbeitung von Sekundärnutzungsanträgen zuständig ist und entscheidet, ob für eine Verarbeitung pseudonymisierte Daten nötig sind oder anonymisierte Daten ausreichen. Dabei muss der gesamtgesellschaftliche Nutzen im Zentrum stehen“, stellte Degelsegger-Márquez klar. (kagr)