Trotz heftiger Debatten haben die neuen Corona-Gesetze am Mittwoch mit den Stimmen von Koalition und SPÖ den Nationalrat passiert. Das neue Regelwerk stellt etwa klar, wann ein Lockdown möglich ist, welche Arten von Ausgangsbeschränkungen gangbar sind und wie die Corona-Ampel funktioniert.
In Kraft treten können die gesetzlichen Regeln für die Corona-Ampel sowie die Definition eines Lockdowns und von Ausgangssperren kommende Woche. Bei der Corona-Ampel sind nun als Kriterien bei der Bewertung der epidemiologischen Situation neu auftretende Fälle, die Clusteranalyse (also die Frage, in wie vielen Fällen die Infektionsquelle geklärt wurde), die Auslastung der Krankenhäuser, der Anteil der positiven an allen Tests sowie regionale Besonderheiten wie Tourismus- und Pendlerströme definiert. Mehr Macht wird den Länderbehörden eingeräumt. Es wird nun auch gesetzlich determiniert, dass sie schärfere Regelungen als vom Bund vorgesehen einführen können. Was einen möglichen Lockdown angeht, bräuchte es dafür die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Die Dauer kann zunächst maximal zehn Tage betragen, eine Verlängerung ist möglich.
Weiters wird geregelt, was für Ausgangssperren möglich sind. In Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Nationalrats könnte der Gesundheitsminister verfügen, „dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist“. Dazu sind Ausnahmen aufgezählt: Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, berufliche Zwecke und Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“. Auch Treffen etwa mit nicht mehr im gleichen Haushalt lebenden Geschwistern oder besten Freunden sollen möglich sein. Definiert werden Betretungsverbote, die de facto überall außer in privaten Wohnräumen verhängt werden können. Sehr wohl sollen aber Einschränkungen in privaten Räumlichkeiten möglich sein, die nicht für Wohnzwecke angemietet wurden. Das rechtswidrige Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Ortes kann mit bis zu 1.450 Euro geahndet werden. Inhabern von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Betreibern von Verkehrsmitteln drohen Strafen bis zu 30.000 Euro. (red/APA)