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Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihren mit Spannung erwarteten Bericht vorgelegt: RELATUS MED bringt die Forderungen im Detail.
Es sind 45 Seiten, die kurz nach ihrem Erscheinen bereits für heftige Debatten sorgen: Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat ihren zweiten Teilbericht zum Gesundheitswesen vorgelegt und analysiert darin den Markt hinsichtlich einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum. Eine effektive und für alle zugängliche Gesundheitsversorgung sei wichtig für die Bevölkerung und müsse sichergestellt werden, argumentiert BWB-Generaldirektor Dr. Theodor Thanner: „Es kann nicht sein, dass durch künstliche Wettbewerbsbarrieren die medizinische Versorgung insbesondere im ländlichen Raum leidet. Die Wahlfreiheit der Patienten und ein schneller Zugang zu medizinischen Leistungen und Medikamenten muss gewährleistet sein. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ist eine effektive und wettbewerbskonforme medizinische Versorgung in bestimmten Regionen in Österreich nicht gegeben.“
Das sind die BWB-Empfehlungen im Detail:
- Forcierung der flächendeckenden Förderungen und finanzielle Anreizsetzung bezüglich Kassenstellen im Bereich Allgemeinmedizin im ländlichen Raum.
- Vertiefte und flächendeckende Aufwertung der Allgemeinmedizin im theoretischen und praktischen Teil der universitären Ausbildung hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin.
- Weitere Flexibilisierungen und Ausbau der Entwicklungsmöglichkeiten für niedergelassene §2-Vertragsärzte.
- Bewusstseinsfördernde Maßnahme (etwa durch eine Informationsoffensive) mit dem Ziel einer erhöhten Wertschätzung und Aufwertung von §2-Vertragsärzten im Bereich Allgemeinmedizin.
- Ersatzlose Streichung der Mindestentfernungen in §29ApothekenGesetz hinsichtlich der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in Gemeinden ohne öffentliche Apotheken.
- Streichung der Sonderregelung bezüglich der Mindestentfernung für ärztliche Hausapotheken zu öffentlichen Apotheken gemäß §28Abs3 ApothekenGesetz in Gemeinden mit nur einer kassenärztlichen Vertragsstelle und einer vorliegenden Konzession für eine öffentliche Apotheke. Stattdessen rechtliche Gleichstellung von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken durch den Verweis auf § 10 ApothekenGesetz.
- Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten des ländlichen Raums bei der Bedarfsprüfung im Sinn des §10ApothekenGesetz.
- Planstellen für PVE sollen nicht zu Lasten der Kassenarztstellen in ländlichen Gebieten bereitgestellt werden, stattdessen wird eine systematische Planstellenbewirtschaftung unter Heranziehung eines transparenten Kriterienkataloges vorgeschlagen.
- Berechtigung zur Führung von ärztlichen Hausapotheken auch für Primärversorgungseinheiten.
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Wahlmöglichkeit in nicht akuten Fällen hinsichtlich verschiedener Ärzte auch in Primärversorgungseinheiten durch Gestaltung der Öffnungszeite
- Für die bewilligungspflichtige mobile Abgabeeinrichtung sind (Mindest)Kriterien betreffend die Bedarfsprüfung durch die österreichische Apothekerkammer gesetzlich zu Alternativ wäre denkbar, dass bei Fehlen einer mobilen Abgaberichtung im Einzugsgebiet diese jedenfalls bewilligt würde, es sei denn, die österreichische Apothekerkammer weist das Fehlen eines Bedarfs nach.
- Filialapotheken sollten – sofern dem keine zwingenden Gründe im Einzelfall entgegenstehen – von dauerhaftem Bestand sein. Die Schutzfrist einer Filialapotheke sollte parallel zur Konzessionsdauer der Stammapotheke laufen.
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