Der Fachverband der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer hat Vorschläge für eine Reform des Privatkrankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF) vorgelegt. Hintergrund ist die Debatte über mögliche Politspenden im Umfeld der Erhöhung der Mittel.
Die Debatte über eine Reform des durch die Ibiza-Affäre wieder ins Rampenlicht gestellten Privatkrankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF) nimmt nun Fahrt auf. Nachdem bereits der Verfahrensrichter im Untersuchungsausschuss, Wolfgang Pöschl, in seinem Abschlussbericht einen Reformbedarf angesprochen hat, legt nun die Wirtschaftskammer ein Konzept zu Änderungen vor. Der Reformvorschlag des zuständigen Fachverbandes in der Wirtschaftskammer sieht die Festlegung von definierten Aufnahmekriterien in den PRIKRAF vor. Weiters soll eine weisungsfreie Aufnahmekommission eingerichtet werden und gegen Entscheidungen dieser Kommission sollen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Schließlich sieht das Konzept auch eine geregelte Finanzierung für Neuaufnahmen von Krankenanstalten vor. Nach Ansicht des Vorsitzenden des Fachausschusses der Privatspitäler in der Wirtschaftskammer, Thomas Kreuz, könnte mit diesen Reformschritten die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden und gleichzeitig die Vorteile für das Gesundheitssystem erhalten bleiben. Auch der Wiener Arbeits- und Sozialrechtler Wolfgang Mazal drängt darauf, den Zugang zum PRIKRAF „rechtsstaatlich sauber“ zu regeln.
Der Verfahrensrichter im Ibiza-Untersuchungsausschuss hatte in seinem Abschlussbericht Reformen gefordert. Er weist darauf hin, „dass durch das Fehlen gesetzlicher Regelungen ein Anspruchswerber darauf angewiesen ist, Entscheidungsträger der Politik und der Sozialpartner seinem Anliegen günstig zu stimmen“. Der Betreiber der Privatklinik Währing, der derzeit mit dem früheren FPÖ-Obmann Heinz-Christian Strache vor Gericht steht, „hat daher den Weg über die Politik genommen“, berichtet die Austria Presse Agentur.
Kreuz verwies in einer Aussendung darauf, dass sozialversicherte Patienten einen Rechtsanspruch darauf haben, dass ein Teil ihrer Behandlungskosten übernommen wird – egal ob sie in einem öffentlichen oder privaten Spital liegen. Er betonte, dass es derzeit keine gesetzlichen Kriterien für Privatkliniken für die Aufnahme in den PRIKRAF gebe. Mazal erläuterte, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nur jene Krankenanstalten öffentliche Mittel bekommen sollen, die für die Versorgung sozialversicherter Patienten wichtig sind.
Auch die Arbeitnehmervertreter in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) haben ihre Forderung auf den Tisch gelegt. ÖGK-Obmann Andreas Huss verwies darauf, dass zuletzt nur noch 28 der 45 eingetragenen PRIKRAF-Spitälern erstattbare Leistungen erbracht haben. Ein Drittel der eingetragenen Häuser erfülle den Fondszweck nicht, der eben ist medizinische Leistungen zu erbringen, die auch in öffentlichen Spitälern verfügbar sind. Sieben Häuser scheinen nicht einmal mehr im Krankenanstalten-Kataster des Ministeriums auf. „Wenn ein Drittel der eingetragenen PRIKRAF-Häuser gar keine erstattbaren Leistungen erbringen oder nicht einmal mehr eingetragene Krankenanstalten sind, brauchen wir Streichungen aus der PRIKRAF-Liste. Damit einhergehend muss bei diesen Streichungen über eine Reduktion der pauschalen Fondsmittel verhandelt werden“, sagte Huss in einer Aussendung. Wenn alle Spitäler, die eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung haben, automatisch aufgenommen werden sollen, wie das von Wirtschaftsseite gefordert werde, dann brauche es für die Sozialversicherung eine uneingeschränkte Parteienstellung im Bedarfsprüfungsverfahren, fordert der ÖGK-Obmann.
Weiters verlangt er eine Berücksichtigung und Aufnahme der PRIKRAF-Spitäler in den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und in die regionalen Strukturpläne (RSG). Eine konkrete Forderung für die Versicherten formulierte der ÖAAB-Arbeitnehmervertreter im ÖGK-Verwaltungsrat, Martin Schaffenrath: „Die privaten Krankenhäuser müssen künftig, um finanzielle Mittel aus dem PRIKRAF erhalten zu können, verpflichtet werden, für alle sozialversicherten Personen, auch ohne Zusatzversicherung und ohne Zuzahlung der Patienten, medizinische Leistungen erbringen. Diese Verpflichtung muss ohne Beschränkung auf planbare, elektive Eingriffe erfolgen und mit einer durchgängigen Betriebspflicht einhergehen.“ Auch die Qualitätskriterien für die Privatkrankenhäuser müssten an jene der öffentlichen Häuser angeglichen werden. Hier gehe es auch um Betriebspflichten für Ambulanzen, Bettenstationen und Intensivstationen auch an Tagen ohne geplante Operationen und Anwesenheitspflichten für Ärzte anstatt Bereitschaftsdiensten. (red/APA)