Das Sozialministerium hat die nach den VfGH-Entscheidungen angekündigte Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, des Epidemie- und des Tuberkulosegesetzes in Begutachtung geschickt. Die Frist ist aber kurz – nur zwei Wochen bis 28. August ist Zeit, um allfällige Bedenken vorzubringen.
Weil die Regelungen für Betretungsverbote geändert, Strafen reduziert und differenziert sowie rechtliche Grundlagen für das Kontakt-Tracing und das Ampelsystem geschaffen werden, drängt die Zeit. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) will bekanntlich das Ampelsystem – mit je nach Corona-Belastung regional unterschiedlichen Maßnahmen – bereits Mitte August in den Probebetrieb und im September in Regelbetrieb bringen. Auch wenn dies aus dem am Donnerstag vorgelegten Entwurf nicht hervorgeht, soll die mit 31. Dezember befristete Geltungsdauer der Coronagesetze verlängert werden, hieß es im Gesundheitsministerium. Bis wann stehe derzeit noch nicht fest.
Mit der Novelle des Covid-19-Gesetzes wird der Minister ausdrücklich ermächtigt, wieder den nach dem VfGH-Spruch zurückgenommenen „Babyelefanten“-Abstand zu verfügen. Künftig soll zur Eindämmung einer Epidemie per Verordnung „das Betreten von 1. bestimmten Orten oder 2. öffentlichen Orten“ geregelt werden können. Bisher kann nur „das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden“. Damit wird auch die Regelung des Mindestabstandes für die öffentlichen Orte wieder zulässig. Dazu wird der Gesundheitsminister ausdrücklich ermächtigt: Er kann künftig vorgeben, wie viele Menschen zu welcher Zeit Orte betreten dürfen – und er kann Auflagen wie Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte verfügen. Und: Das Betreten kann „gänzlich untersagt werden, wenn gelindere Maßnahmen nicht ausreichen“.
Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Orten angedrohte Geldstrafe bis zu 3.600 Euro wird auf bis zu 1.450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, Höchstzahl oder Zeit) verstößt, muss mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3.600 Euro Geldbuße bestraft werden. Im Gesetz ausdrücklich klargestellt wird, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Auflagen „auch durch Überprüfung vor Ort“ kontrollieren kann. Weiters wird im Epidemiegesetz klargestellt, dass auch Präventionskonzepte als Auflage gelten. Solche sind für die Abhaltung größerer Veranstaltungen vom Veranstalter vorzulegen. Um die Cluster-Erhebung zu verbessern, sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen – wenn die Betroffenen der Datenverarbeitung ausdrücklich zugestimmt haben. In den Erläuterungen wird aber klargestellt, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine einen Eintritt oder eine Dienstleistung nicht verweigern dürfen, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung abgelehnt wird.
Mit einer „Kaskadenregelung“ für die Behördenzuständigkeit – Gesundheitsminister (Bundesgebiet), Landeshauptleute (Bundesland), Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke oder Teile eines Bezirks) – wird im Epidemie- und im Corona-Maßnahmengesetz die Grundlage für die „Ampel“ gelegt. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass Verordnungen über Corona-Maßnahmen „regional differenziert“ werden können. Anschober: „Dem Gesundheitsministerium ist es wichtig, gemeinsam – auch im Austausch mit ExpertInnen und BürgerInnen – das nächste Corona-Gesetzespaket zu erarbeiten. Das ist eine wichtige und ansonsten auch übliche Vorgehensweise, die während der herausfordernden Zeit am Höhepunkt der Corona-Pandemie leider nicht möglich war, weil es darum ging schnell zu handeln und damit die Gesundheit der Menschen in unserem Land zu schützen.
Zum Nachlesen: Begutachtungsentwurf