Die von der Regierung vorgelegte Regelung für assistierten Suizid wurde nach einem VfGH-Urteil nötig und muss noch heuer in Kraft treten. Der Entwurf bindet Ärzte aber auch Apotheker stark ein.
Die Ärztekammer reagiert zufrieden auf den Regierungsvorschlag in Sachen Sterbehilfe. Präsident Thomas Szekeres meinte, die gefundene Regelung sei „zufriedenstellend“. Die Position der Ärzte sei gehört worden. Gut sei, dass eine restriktive Lösung gewählt worden sei. Wichtig sei, dass niemand gezwungen werden könne, weder Patienten noch Ärzte. Auch sei sichergestellt, dass die Sterbehilfe zu keinem Geschäftsmodell wie in anderen Ländern werde, sagte Szekeres im Gespräch mit der APA. Besonders wichtig sei auch der Ausbau des Hospizwesens. Während Szekeres davon ausgeht, dass sich genug Mediziner für die Begutachtung finden werden, zeigte sich die Leiterin der Bioethikkommission Christiane Druml im „Ö1-Mittagsjournal“ am Montag diesbezüglich skeptisch. Denn einer der zwei Ärzte, die eine Sterbeverfügung bestätigen sollen, muss palliativmedizinische Kompetenz haben. Nicht sehr viele Mediziner hätten eine entsprechende Ausbildung.
Die Wiener Ordensspitäler zeigten sich indes skeptisch, ob in ihren Krankenhäusern Sterbehilfe stattfinden kann. Als christliche Einrichtungen seien sie dem Lebensschutz verpflichtet, meinte ein Sprecher. Daran werde sich auch nichts Grundsätzliches ändern. Ein Positionspapier soll Ende November vorliegen. Der evangelische Theologe und Medizinethiker Ulrich Körtner bezeichnete den Regierungsvorschlag am Montag im „Kurier“ als „respektablen Kompromiss“ mit dem Versuch, Selbstbestimmungsrecht sowie Lebensschutz und Missbrauchsprävention Rechnung zu tragen. Er sieht allerdings „noch sehr viel Kleingedrucktes, wo es etlichen Diskussionsbedarf gäbe“. Die nur dreiwöchige Begutachtungsfrist sei „der Bedeutung dieser Materie sicher nicht angemessen“. Die Sozialversicherung begrüßte die Erhöhung der Mittel für Hospiz- und Palliativbetreuung im Rahmen des Sterbehilfe-Pakets. Mit der Einrichtung des „Hospiz- und Palliativfonds“ würden sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen in ganz Österreich ausgebaut, um landesweit gleiche Versorgungsstandards zu erreichen.
Die Apothekerkammer teilte mit, dass man dem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Versorgung auch in diesem Bereich übernehmen werde. Jede öffentliche Apotheke darf nach Vorlage der Sterbeverfügung an die sterbewillige Person (oder an eine der in der Verfügung bestimmten Hilfspersonen) ein tödliches Präparat abgeben. Die einzelne Apotheke sei aber nicht zur Abgabe des definierten Präparats und der Begleitmedikation verpflichtet, betonte die Kammer. Dasselbe gilt für die in einer Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker. Jedenfalls müsse man anhand der vorgelegten Sterbeverfügung durch Einsicht in ein Sterbeverfügungsregister prüfen, ob die betreffende Person oder eine von dieser nominierte Hilfsperson zum Bezug des definierten Präparats berechtigt ist. Dadurch soll ein möglicher Missbrauch weitgehend ausgeschlossen werden, hieß es. (red/APA)