Nach dem VfGH-Entscheid zum assistierten Suizid muss spätestens Ende der Woche ein Gesetzesvorschlag vorliegen, warnt die Diakonie. Sonst gehen sich die Gesetzwerdungsfristen bis 1.1.2022 nicht mehr aus. Dann wäre jede Form der Suizidbeihilfe erlaubt und straffrei.
Die Diakonie macht in der Frage nach der Neuregelung des assistierten Suizids Druck. Direktorin Maria Katharina Moser wünscht sich einen Gesetzesvorschlag, um bis Jahresende eine Regelung zu haben. „Wir haben nachgerechnet: Spätestens Ende der Woche muss ein Vorschlag zur Begutachtung vorliegen“, hieß es in einer Aussendung. Dass es bis jetzt keinen Vorschlag gebe, sei ein „massives demokratiepolitisches Versäumnis“, findet Moser. „In dieser gesellschaftspolitisch heiklen und ethisch schwierigen Frage ist eine angemessene Begutachtung von Gesetzesvorschlägen essenziell.“ Andere Länder würden acht Wochen vorsehen, für eine „angemessene öffentliche und parlamentarische Debatte“ sei es ohnedies schon zu spät. Zumindest vier Wochen Begutachtungszeit verlangt Moser noch.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte am 11. Dezember 2020 entschieden, dass das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung verfassungswidrig ist. Eine neue Regelung müsste mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Beschließt das Parlament nicht rechtzeitig ein neues Gesetz, ist ab 1. Jänner 2022 jede Form der Beihilfe zum Suizid straffrei. Diakonie-Direktorin Moser sieht nun die Regierung, aber auch Parteien und den Nationalrat gefordert: „Gesetzesvorschläge können von allen Parteien eingebracht werden.“ Nach der Begutachtungszeit müsste der Entwurf überarbeitet und einem Ausschuss im Nationalrat zugewiesen werden. Dies dauere wieder mehrere Wochen, hieß es vonseiten der Diakonie, ein „ausführlicher Beratungsprozess“ sei so nicht möglich.
Damit ein neues Gesetz mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten kann, müsste es spätestens Mitte Dezember vom Nationalrat und am 22. Dezember vom Bundesrat beschlossen werden. Davor sind aber noch einige Schritte notwendig. Die Diakonie hat auf Basis des Parlament-Kalenders die Fristen berechnet. Zuerst braucht es einen Gesetzesvorschlag, welcher zur Begutachtung veröffentlich wird. Um zumindest eine Begutachtungsfrist von vier Wochen sicherzustellen, muss ein Gesetzesentwurf spätestens Ende der Woche vorliegen. In der Regel dauert es nach der Begutachtung drei bis vier Wochen, um Stellungnahmen einzuarbeiten. Der überarbeitete Gesetzesentwurf wird dann einem Ausschuss zugewiesen; dies müsste in einer der Nationalratssitzungen Mitte November erfolgen. Der Ausschuss könnte dann Ende November mit der Beratung beginnen. Spätestens am 14. Dezember muss der Bericht aber abgeschlossen sein, um im Nationalrat behandelt werden zu können. Der Ausschuss hat also nur zwei Wochen Zeit, um über den Bericht zu beraten. (red)